Hallo Isa,
euer Reiseveranstalter hat euch per E-Mail mitgeteilt, dass euer Rückflug nun statt 22:15 Uhr am 16.8. auf 6:30 am 15.8. vorverlegt wurde.
Was ist hier die Anspruchsgrundlage bzw. welche Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen müssen gegeben sein?
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, sodass die Anspruchsgrundlage hier das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB sein sollte.
Darüber hinaus muss ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB vorliegen, damit man Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen kann.
Ein Reisemangel liegt danach vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Bei Ihnen könnte ich mir durchaus vorstellen, dass in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt.
Zum Vergleich möchte ich folgende Urteile anbringen:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.8.2008, Az. 10 C 1621/08 (zu finden unter: "10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde.
Das Gericht entschied, dass es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.
AG Düsseldorf, Urteil vom 14. 10. 2008, Az. 232 C 8790/08 (bei Google eingeben: "232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")
Flugzeitenänderungen können bei einer Flugpauschalreise erst dann als Reisemangel angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind.
In Ihrem Fall wurde der Flug um mehr als 24 Stunden vorverlegt, sodass dadurch auch der vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt ist, da Sie an diesem eventuell geplante Ausflüge nicht unternehmen können. Insofern liegt auch nach diesem Urteil in Ihrem Fall meiner Meinung nach ein Reisemangel vor.
Welche Ansprüche können Sie gegen den Reiseveranstalter geltend machen?
Aufgrund der oben genannten Urteile, kann meiner Meinung nach davon ausgegangen werden, dass es sich in Ihrem Fall um einen Reisemangel im Sinne des §651 i BGB handelt.
Damit können Sie verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen. Primär denke ich dabei an einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB. Die Höhe der Minderung wird zumeist im Einzelfall entschieden.
Sollte die Reisepreisminderung mehr als 30% betragen, könnte ich mir weiterhin vorstellen, dass Sie weiterhin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können, da Sie ja einen Tag eher fliegen müssen und somit den vorletzten und den letzten Tag Ihres Urlaubs nicht mehr nutzen können.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es könnte sich daher durchaus als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Rechtsanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.
Außerdem kann es auch helfen, sich bereits beantwortete Fragen in diesem Forum anzuschauen:
Erheblich Vorverlegung der Abflugzeit
Hier ging es um einen Flug von Leipzig nach Heraklion der von 14:20 auf 5:40 vorverlegt wurde. Die Betroffenen reisten hier mit einem 3jährigen Kind. Auch hier wurde in den Antworten über das Vorhandensein eines Reisemangels gesprochen und inwieweit die Betroffenen einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.
Weitere Beiträge:
http://www.flugrechte.eu/11733/flugänderung-pauschalreise-ägypten-14uhr-morgens-vorverlegt?show=11733#q11733