Hallo,
das ihr Flug so ungünstig umgebucht wurde, ist wirklich sehr ärgerlich. Sie wollten eigentlich am 01.08. um 03:00 geflogen, nach der Umbuchung fand der Flug aber um 15 Uhr statt. Und dann kam noch eine Verspätung von zwei Stunden dazu. Mit einer Umbuchung wollen Airlines häufig nicht ausgelastete Maschinen durch kleinere ersetzen und Kosten sparen. Fluggäste werden häufig unfreiwillig mit einer anderen Maschine befördert als geplant.
In diesem Forum gab es schoneinmal einen ähnlichen Post, der die Flugverlegung thematisierte: http://flugrechte.eu/1129/umbuchung-und-flugzeiten%C3%A4nderung-vom-reiseveranstalter?show=1129#q1129
Bei einer Pauschalreise, wie sie hier höchstwahrscheinlich vorliegt, kommt das deutsche Pauschalreiserecht der §§ 651 a-m BGB zur Anwendung.
Betrachten wir zunächst einmal die Flugzeitenverlegung
Im deutschen Reiserecht gilt, dass der Fluggast immer mit gewissen Änderungen bei der Beförderung zu rechnen hat. Abhängig von der Flugstrecke sind daher regelmäßig schon unangekündigte Verspätungen zwischen 2 und 4 Stunden hinzunehmen.
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95 (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.
Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen. Durch eine hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.
So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Unter gewissen Voraussetzungen jedoch ist eine Flugzeitenänderung unzumutbar, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Dann hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB.
So etwa:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).
AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995, Az. 9 C 1182/95 (nach der Sucheingabe“ 9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).
Wann genau eine Änderung der Flugzeiten zur Reisepreisminderung berechtigt, entscheidet im Streitfall das Gericht.
Ist die Reise erheblich durch die Änderung beeinträchtigt, kann sogar Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangt werden
Werden Reisende auf einen anderen Flieger durch die Fluggesellschaft umgebucht werden, als diese mit dem Ticketerwerb geplant haben, wird von Nichtbeförderung gesprochen. Obwohl sich der Passagier rechtzeitig am Check-in befand, seine Reiseunterlagen vollständig sin und keine Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken durch seinen Transport vorliegene, erfolgt eine Nichtbeförderung. Ob die Umbuchung die Fluggesellschaft selbst oder aber durch den Reiseveranstalter erfolgt, spielt für die Definition der Nichtbeförderung keine Rolle
Das Amtsgericht Gifhorn Az.:2 C 655/04 ÄVIÜ hat dagegen entschieden, dass auch die Umuchung auf einen anderen Flug, den ein Reiseveranstalter veranlasst hat, als "Nichtbeförderung" gilt. Das betroffenen Luftfahrtunternehmen wurde zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ bis 600€ verpflichtet (je nach Entfernung zum Zielort)
Grundsätzlich ist es korrekt, das Flugreisenden, die mit einer Verspätung von über 3 Stunden an ihrem Ankunftsort ankommen, ebenso Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zu stehen. Dies ergibt sich aus der geltenden Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
In Art. 7 der Verordnung ist die Höhe der Ausgleichsleistungen je nach Entfernung gestaffelt:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Wichtig ist dabei, dass dabei nicht die Luftlinie als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, sondern die sog. Großkreismethode. Im Internet finden man einige Rechner.
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Meinung dar. Daher empfiehlt es sich vielleicht zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.