Hallo Claudia,
da Ryanair die Ausgleichszahlung schon geleistet hat, gehe ich auf das Problem nicht weiter ein.
Wichtiger sind vielmehr die weiteren Kosten die dir entstanden sind.
Ryanair hat den beförderungsvertrag mit dir nicht erfüllt. Daher sind sie zum Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB verpflichtet. Der Umfang des Schadensersatzes ist gesetzlich festgelegt. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete, also Ryanair, dich so zu stellen, wie wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand, also die FLugannullierung nicht eingetreten wäre. Die Gesellschaft muss dir daher alle Vermögensschäden ersetzen, die dir infolge der Vertragsverletzung entstanden sind.
Ohne den Flugausfall hättet ihr daher das Haus und den Mietwagen nutzen können. Mit anderen Worten, die kosten die euch entstanden sind, wären ohne die Annullierung nicht entstanden.
Urteile:
AG Bad Homburg, Urteil vom 18.09.2008, Az 2 C 918/08
(zu finden über die Google-Suche „2 C 918/08 reise-recht-wiki“)
Neben den Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung kommt auch Schadensersatz nach dem BGB in Betracht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Fluggäste bereits im Voraus für ihre Unterkunft bezahlt haben, diese jedoch wegen der Verspätung bzw. Annullierung des Fluges nicht mehr nutzen können. Der zu ersetzende Schaden entspricht dabei dem finanziellen Verlust.
Für dich wäre dann auch das hier interessant: https://www.flugrechte.eu/2833/erstattungvon-kosten-gebuchten-unterk%C3%BCnfte-flugannullierung
Aber das ist nur meine erste Einschätzung. Für eine umfassende Rechtsberatung schaue doch mal hier vorbei, da findest du kompetente Anwälte für das Reiserecht:
https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-f%C3%BCr-reiserecht&show=13#q13
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