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Guten Abend alle miteinader!
Vor einiger Zeit buchte meine Freundin einen Flug nach Portugal.
Startflughafen war der Flughafen in Hannover-Langenhagen. Gelandet sind wir in Madeira (Funchal).
Der Flug sollte knapp über 3 Stunden gehen. Die Streckendauer war uns jedoch bekannt, da wir nicht zum ersten Mal nach Madeira bzw. Funchal geflogen sind.
Schon mal eines vorweg -> knapp 19 Std. verspätet haben wir den Flughafen in Funchal erreicht!!!!

Was war der Grund?
es gab schon zu Beginn Probleme. Wir starteten nicht pünktlich aus Hannover-Langenhagen. Aufgrund eines technischen Defekts sind wir erst 2,5 Stunden später gestartet. Uns wurde mitgeteilt, dass dieser Defekt bei der frühmorgendlichen Inspektion des Fliegers festgestellt wurde. Da das Flugzeug so schnell nicht repariert werden konnte, wurde uns ein Flugzeug von Air Berlin ersatzweise zur Verfügung gestellt.
Als wir endlich starteten, dachten wir uns nur, dass es nicht mehr schlimmer werden kann...tja...falsch gedacht!
Kurz bevor wir Funchal erreichten (man konnte quasi den Flugplatz ausm Fenster schon sehen), wurde uns vom Piloten mitgeteilt, dass wir noch nicht landen können, weil uns ein äußerst starker Wind daran hindert.
Weil dieser nicht aufhörte, wurden wir zum nächst gelegenen Flugplatz umgeleitet (Porto Santo).
Erst nach einer gefühlten Ewigkeit nahm die Windstärke ab und wir konnten endlich in Funchal landen. Erst am nächsten Tag (und damit mit einer Verspätung von genau 18 Std und 50 Min.) erreichten wir unseren Zielflughafen auf Madeira.

Mit einer Verspätung von ein paar Stunden muss man meines Erachtens nach, immer rechnen -vor allem, wenn man ein Vielflieger ist, wie ich bzw. wir.
Aber 19 Std. sind wie ich finde, einfach nicht zumutbar.
Und deshalb würde ich bzw. würden wir gerne wissen, ob man rechtliche Schritte gegen unsere Fluggesellschaft einleiten kann und ob das etwas bringen würde?!

Ich habe mich etwas zu Flugverspätungen belesen und wie dies rechtlich beurteilt wird.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann sehen die Chancen eher schlecht aus, dass ich wegen der anfänglichen Verspätung (defektes Fluggerät) etwas an Entschädigung erhalten könnte, richtig?

Aber bzgl. der starken Winde, die eine Landung zunächst unmöglich gemacht haben, habe ich nichts finden können. Deshalb würde ich gerne wissen, wie dies rechtlich zu beurteilen ist?

Auch frage ich mich, wie die anfängliche Verspätung da mitwirkt und entsprechend dann beurteilt wird? Denn wenn wir das Problem mit der Verspätung nicht schon am Anfang gehabt hätten und wir pünktlich gestartet wären, hätten wir womöglich die starken Winde umgehen können und wir wären pünktlich am Flughafen auf Madeira gelandet.
Ich frage mich deshalb auch, ob und wie die beiden Umstände zueinander stehen -also rein aus rechtlicher Sicht?

Kann ich eine Entschädigung verlangen oder schaut es schlecht aus?

Danke euch!

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt also einen FLug von Hannover nach Fuchal gebucht, und dieser hatte insgesamt eine Verspätung von 18 Stunden und 50 Minuten. Euch wurde mitgeteilt, dass ihr aufgrund eines technischen Defekts erst 2,5 Stunden später starten konntet, und dann konntet ihr zudem auch nicht in Fuchal aufgrund von starken Wind landen. Das ist sehr ärgerlich. 

Jetzt fragst du dich, ob euch eine Ausgleichszahlung zusteht.

Unter einer FLugverspätung versteht man ein  nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort). Daher ist immer die Ankunftszeit ausschlaggebend. Daher hattet ihr wirklich insgesamt eine FLugverspätung von 18 Stunden und 50 Minuten. 

Die entsprechende Anspruchsgrundlage in deinem Fall ist meiner Meinung nach die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Bei einer mehr als 3 stündigen Ankunftsverspätung kann der Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. So hat es das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.2.2011. Selbstverständlich kannst du dieses Urteil auch bei Interesse selbst durchlesen unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de".

Du gibst an, dass deine Ankunftsverspätung 18 Stunden betrug. Also könntest du theoretisch einen Ausgleichsanspruch geltend machen.

Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.

Allerdings kann die Airline auch von der Pflicht zur Zahlung entbunden werden. Nämlich dann, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Annullierung/Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. 

Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führend und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. 

Es muss also jetzt die Frage geklärt werden, ob die der technische DEfekt und die starken WInde einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellen oder nicht. 

zunächst muss gesagt werden, dass technische defekte pauschal keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. vielmehr müsste die Fluggesellschaft genau gesagt haben, was kaputt ist, und was passiert ist. Selbst viele technische Defekte stellen an sich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, so etwa eine Fehlfunktion des Bordcomputers (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 19.07.2010, Az.: 3 C 257/10 (35)), Schäden am Flugzeugtank (vgl. AG Köln, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 124 C 407/09), eine technische bedingte Beeinträchtigung des Kabinendrucks (vgl. AG Nürnberg, Urt. v. 05.04.2013, Az.: 18 C 1210/13) oder ein Defekt eines Reifens (vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2010, Az.: 30 C 1048/10 (32)).

Bei dem Wind sieht es dagegen schon anders aus. Weil die FLuggesellschaft oftmals für das WEtter nichts kann, werden starke Winde schon als außergewöhnlicher Umstand angesehen. Starker Wind kann auch als „außergewöhnlicher Umstand“ gesehen werden. Allerdings muss ein Luftverkehrsunternehmen detailliert nachweisen können, welche Windverhältnisse den Start oder die Landung behindert haben und warum ein konkretes Flugzeug laut Angaben des Herstellers nicht eingesetzt werden durfte. Jede Behauptung seitens Luftfahrtunternehmen soll mit Beweisen belegt werden (AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 - 552 C 7701/12, RRa 2013, 143).

Sodass nach meiner Ansicht dir leider kein Ausgleichsanspruch zu steht. Aber das ist nur meine Meinung.

Bei solch komplizierten Sachverhalten vermag ein Fachanwalt vielleicht aber mehr Aufschluss zu bieten.

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VERSPÄTUNG

Bei der Verspätung von Flügen ist immer auf die Ankunftsverspätung abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt sind dann 3 Stunden Verspätung am Zielort. Bei einer Verspätung von 19 Stunden ist dies natürlich längst erreicht. Diese Annahme bestätigt auch dieses Urteil:  

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen. 

Ein Ausgleichsleistungsanspruch ist in Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Daher beträgt die Höhe der Ausgleichsleistung je nach Flugstrecke:

- 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

- 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 kmund einer Verspätung um mehr als drei Stunden

- 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

 Zu beachten gilt dabei, dass es nicht auf die Luftlinie ankommt. Gemessene wird vielmehr anhand der Großkreismethode. 

 STARKE WINDE

 Damit ein Ausgleichsleistungsanspruch in Frage kommen kann, darf kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Laut Erwägungsgrund 14 der Verordnung können bestimmte Wetterverhältnisse tatsächlich einen solchen begründen. Allerdings muss auch immer auf die Umstände des Einzelfalls geachtet werden. Allerdings muss eine betroffene Airline auch begründen, welche zumutbaren Maßnahmen es ergriffen hat, um die aus dem Umstand resultierende Flugverspätung bzw. Annullierung zu verhindern. Generell müssen die Wetterbedingungen auch aus den üblichen und u erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen, vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.05.2013, Az.: 29 C 1954/11-21. Deshalb reicht das alleinige Berufen auf das Vorliegen von starken Winden nicht aus, um sich von der Ausgleichszahlungspflicht nach Art. 7 EG-VO 261/2004 zu befreien. Vielmehr müsste auch angegeben werden welche konkreten Windverhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt des Starts oder der Landung vorgelegen haben und bei welchen Seiten-/ Rückenwind-Komponenten das jeweilige Fluggerät gemäß den Herstellervorgaben nicht mehr betreiben werden darf, vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012, Az.: 552 C 7701/12.

So konnte ich dies aus den aktuellen Urteilen entnehmen. Allerdings kann dies im Einzelfall natürlich immer anders ausfallen. Deshalb ist es in solch komplexen Sachfragen wohl ratsam einen Fachanwalt zu kontaktieren.

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