Hallo,
ihr habt also einen FLug von Hannover nach Fuchal gebucht, und dieser hatte insgesamt eine Verspätung von 18 Stunden und 50 Minuten. Euch wurde mitgeteilt, dass ihr aufgrund eines technischen Defekts erst 2,5 Stunden später starten konntet, und dann konntet ihr zudem auch nicht in Fuchal aufgrund von starken Wind landen. Das ist sehr ärgerlich.
Jetzt fragst du dich, ob euch eine Ausgleichszahlung zusteht.
Unter einer FLugverspätung versteht man ein nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort). Daher ist immer die Ankunftszeit ausschlaggebend. Daher hattet ihr wirklich insgesamt eine FLugverspätung von 18 Stunden und 50 Minuten.
Die entsprechende Anspruchsgrundlage in deinem Fall ist meiner Meinung nach die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Bei einer mehr als 3 stündigen Ankunftsverspätung kann der Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. So hat es das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.2.2011. Selbstverständlich kannst du dieses Urteil auch bei Interesse selbst durchlesen unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de".
Du gibst an, dass deine Ankunftsverspätung 18 Stunden betrug. Also könntest du theoretisch einen Ausgleichsanspruch geltend machen.
Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.
Allerdings kann die Airline auch von der Pflicht zur Zahlung entbunden werden. Nämlich dann, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Annullierung/Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war.
Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führend und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.
Es muss also jetzt die Frage geklärt werden, ob die der technische DEfekt und die starken WInde einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellen oder nicht.
zunächst muss gesagt werden, dass technische defekte pauschal keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. vielmehr müsste die Fluggesellschaft genau gesagt haben, was kaputt ist, und was passiert ist. Selbst viele technische Defekte stellen an sich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, so etwa eine Fehlfunktion des Bordcomputers (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 19.07.2010, Az.: 3 C 257/10 (35)), Schäden am Flugzeugtank (vgl. AG Köln, Urt. v. 09.04.2010, Az.: 124 C 407/09), eine technische bedingte Beeinträchtigung des Kabinendrucks (vgl. AG Nürnberg, Urt. v. 05.04.2013, Az.: 18 C 1210/13) oder ein Defekt eines Reifens (vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2010, Az.: 30 C 1048/10 (32)).
Bei dem Wind sieht es dagegen schon anders aus. Weil die FLuggesellschaft oftmals für das WEtter nichts kann, werden starke Winde schon als außergewöhnlicher Umstand angesehen. Starker Wind kann auch als „außergewöhnlicher Umstand“ gesehen werden. Allerdings muss ein Luftverkehrsunternehmen detailliert nachweisen können, welche Windverhältnisse den Start oder die Landung behindert haben und warum ein konkretes Flugzeug laut Angaben des Herstellers nicht eingesetzt werden durfte. Jede Behauptung seitens Luftfahrtunternehmen soll mit Beweisen belegt werden (AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 - 552 C 7701/12, RRa 2013, 143).
Sodass nach meiner Ansicht dir leider kein Ausgleichsanspruch zu steht. Aber das ist nur meine Meinung.
Bei solch komplizierten Sachverhalten vermag ein Fachanwalt vielleicht aber mehr Aufschluss zu bieten.