Guten Tag,
leider verlief ihr Rückflug aus dem wunderschönen Sal nicht wie geplant. Denn bei dem Zwischenstopp in Las Palmas wurde allerdings ihre Flugmaschine aus Organisationsgründen ausgetauscht. Diese Gründe lagen laut Airline darin, dass die Maschinen ausgetauscht werden mussten, damit Flugausfälle aufgrund des Wetters vermieden werden könnten.
Letztendlich sind sie mit einer vierstündigen Verspätung in Hannover angekommen.
Welche Ansprüche können Sie geltend machen?
So wie ich ihre Schilderungen verstanden habe, müsste es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handeln. Deshalb wären die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung der europäischen Gemeinschaft einschlägig. Generell regelt die Verordnung die Rechte von Flugreisenden, die von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind.
Die Frage ist nun, was bei Ihnen genau vorliegt. Dabei kann allerdings dieses Urteil Abhilfe schaffen:
LG Landshut, Urt. V. 18.12.2009, Az.: 12 S 1250/09 (einfach zu finden wenn man online sucht: „12 S 1250/09 reise-recht-wiki“)
Die Fluggäste verspäteter Flüge können im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Deshalb könnte meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Frage kommen. Dieser ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Die Höhe dessen ergibt sich folgendermaßen:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Entfernung ist an Hand der sog. Großkreismethode zu messen und nicht an Hand der Luftlinie. In Betracht könnten 600 Euro pro Person kommen.
Wie stehen die Erfolgschancen?
Hinsichtlich der Erfolgschancen ist darauf hinzuweisen, dass der eben beschriebene Anspruch auf Ausgleichsleistungen dann entfällt, wenn sog. Außergewöhnliche Umstände vorlagen. Laut Art. 5 III EG-VO muss der Anspruch aus Art. 7 dann nicht geleistet werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Fraglich ist nun, ob die betriebliche Entscheidung der Airline einen solchen Umstand begründen kann. Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden:
AG Hannover, Urt. V. 26.09.2016, Az.: 553 C 1163/16 (einfach zu finden wenn man online sucht: „553 C 1163/16 reise-recht-wiki“)
Die Umorganisation von Flügen darf nicht zu Lasten von anderen Fluggästen geschehen. Außergewöhnliche Umstände können dabei nur geltend gemacht werden, wenn sich diese genau auf das betreffende Flugzeug beziehen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen auf Grund außergewöhnlicher Umstände Flüge umorganisiert, so ist die Verspätung nachfolgender Flüge dadurch nicht gem. Artikel 5 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 261/2004 gerechtfertigt. Die Fluggäste würden völlig schutzlos stehen, wenn es einem Luftfahrtunternehmen erlaubt wäre, einem Fluggast eine fristgerechte Beförderung unter Hinweis auf die Interessen anderer Fluggäste zu verweigern. Außergewöhnliche Umstände beziehen sich auf das betreffende Flugzeug an einem bestimmten Tag, jedoch nicht auf eine andere Maschine.
Daher kann es meiner Meinung nach dahinstehen, ob die Airline durch die vorgenommene Umorganisation eine Annullierung anderer Flüge vermeiden konnte und ob es auf den kapverdischen Inseln zu wetterbedingten Ausfällen von Flügen gekommen ist. Denn die Maschine, die für Sie vorgesehen waren, war von dem Schlechtwetter nicht betroffen und hätte deshalb auch rechtzeitig eingesetzt werden können.
Fasst man dies zusammen, so gehe ich davon aus, dass Ihnen ein Ausgleichsanspruch zu steht und die Erfolgsaussichten dementsprechend gut sind. Trotzdem muss ich darauf hinweisen, dass immer alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn Sie tatsächlich gerichtlich vorgehen wollen, so ist es ratsam einen Fachanwalt einzuschalten.