Hallo Julian,
Ihr habt eine Pauschalreise bei Schauinslandreisen gebucht, und einen Tag vor eurem Rückflug wurde euch mitgeteilt, dass euer Flug annulliert wurde und ihr wurdet umgebucht. Das war euch aber nicht zuzumuten. Deshalb habt ihr selbst einen Flug gebucht und möchtet jetzt wissen, ob ihr Entschädigungen geltend machen könnt.
Ich meine, dass ein Blick in die §§ 651 a ff. BGB helfen könnte. Du hast ja scheinbar einen Reisevertrag gebucht.
Bei einer mangelbehafteten Reise kann sich beispielsweise ein Anspruch auf Minderung des Reisespreises nach § 651 i Abs.3 BGB ergeben:
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
(...)
6. | die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und (...) |
Und § 651m BGB:
(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Die Reise muss also mangelhaft sein, dann ist eine Minderung möglich:
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Die Annullierung deines Fluges, und die daraus folgende Umbuchung haben ja dazu geführt, dass eure Ankunftzeit sich erheblich verzögert hätte.
Grundsätzlich ist es nämlich so:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Verschiebung von 4 bis 8 Stunden sind dem OLG Düsseldorf nach in Ordnung. Dazu ein paar Urteile, die in etwa um diese Zeitangabe kreisen, und näher eingrenzen, wann beziehungsweise bei welchen zeitlichen Veränderungen Minderungen bisher durch Urteile bejaht wurden:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
Je nach der genauen Verschiebung, das kannst du ja mit den obigen Urteilen mal vergleichen, kannst du dann einen Anspruch auf Minderung haben, oder eher nicht.
Für entgangene Urlaubsfreuden müsste die Reise aber derart beeinträchtigt worden sein, dass du dich gar nicht erholen konntest. So wie ich es aus deiner Nachricht entnehme, wurde die Reise durch die Änderung nicht gänzlich nutzlos.
Denkbar wären vielleicht außerdem Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, denn dein Flug wurde annulliert. Die EU-VO ist zwar in erster Linie auf Individualreisen anwendbar, aber manche Artikel sind auch auf Pauschalreisen anwendbar. Dann denke ich an Artikel 5 EU-VO.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Der Start deines Fluges wurde aufgegeben. Dann ergeben sich theoretisch Möglichkeiten nach den Artikel 7, 8 und 9. Besonders Artikel 7 trifft zu. Dieser betrifft Ausgleichszahlungen, diese bestimmt sich nach der Entfernung zwischen den Flughäfen. Die Entfernung zwischen den beiden Orten beträgt knapp 3000 Km. Möglicherweise könntest du also einen Anspruch auf 400 Euro gegenüber deiner Airline haben.
Wichtig ist dabei das hier:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)
Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.
Macht also erst einmal Ansprüche eurem Reiseveranstalter gegenüber geltend würde ich sagen.
Das ist aber nur meine erste Einschätzung. Bei solchen Fällen, wo viel dahinter steckt, lohnt es sich meistens einen Fachanwalt einzuschalten, weil dieser besser bescheid weiß.
Hier sind auch noch ein paar ähnliche Fälle im Forum zu finden:
http://flugrechte.eu/10182/schauinsland-flug%C3%A4nderung-r%C3%BCcktritt-r%C3%BCckerstattung-flugzeit
http://flugrechte.eu/12253/flug%C3%A4nderung-pauschalreise-schauinsland-reisen-urteil-eigene
http://flugrechte.eu/10888/eurowings-flugumbuchung-pauschalreise-lanzarote-zielflughafen?show=10888#q10888