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Guten Tag,

wir hatten bei Schauinsland Reisen eine Pauschalreise von München nach Fuerteventura gebucht.

Soweit, so gut.

Der Rückflug war für den 24.08. um 8:40 Uhr angesetzt (nachdem er zuvor schon von 11:00 Uhr vorverlegt wurde...)

Am 23.08. geben 15 Uhr gab es dann die Meldung von Schauinsland, dass der Flug nicht stattfindet und wir stattdessen am 25.08. nach Nürnberg fliegen sollen. Natürlich haben wir abgelehnt, denn wir mussten unbedingt am 24.08. zurück.

Nach einem weiteren Telefonat mit Schauinsland am 23.08. wurde mir zugesichert, dass sie sich um eine alternative bemühen. Passiert ist natürlich nichts, sodass wir komplett alleine die Rückreise organisieren mussten.

Nun versuche ich natürlich irgendjemanden haftbar zu machen. Schauinsland sagt - wahrscheinlich zu recht - dass die für den ausgefallenen Flug nicht haftbar sind. Auch wenn ich das nicht einsehen, da wir schließlich bei denen die Reise bezahlt haben. Aber das ist ein anderes Thema.

Der Fluggeber war Involatus. Diese sagen mir auch, dass die nichts dafür können.

Olympus selber ist offenbar nicht erreichbar.

An wen kann ich mich denn nun wenden, um da irgend etwas geltend zu machen?

Freundliche Grüße

Julian Bruns
Gefragt in Flugannullierung von (140 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo Herr Bruns, 

 

leider gab es auf dem Rückflug von ihrer Reise aus Fuerteventura zu einigen Problemen, denn ihr Rückflug wurde annulliert. Leztendlich mussten Sie selber einen Rückflug organisieren. Gebucht wurde die Reise bei Schauinsland-Reisen. Diese verneinen nun eine Haftbarkeit, ebenso wie die Airline Involatus. 

 

Wenn es sich um Pauschalreisen handelt, denke ich immer zuerst an das deutsche Reiserecht. Dieses ist in den §§ 651 a ff. BGB geregelt. Im Übrigen wurde dies erst letzten Monat erneuert. Generell regelt dieses die Rechten und Pflichten von Reisenden und einem Reiseveranstalter wenn eine Reisevertrag geschlossen wurde. Deshalb richten sich mögliche Ansprüche in erster Linie auch gegen den Reiseveranstalter. Dieser schuldet Ihnen ja auch die Gesamtheit an Reiseleistungen. Die Airline ist in einem solchen Fall oftmals nur Erfüllungsgehilfe. Trotzdem können auch Sie gegen diese möglicherweise vorgehen. Dazu komme ich später.

 

Möglichkeiten gegenüber dem Reiseveranstalter:

 

Eine Flugannullierung stellt meiner Meinung nach einen Reisemangel dar. Denn wird ein Flug nicht angeboten, so erleidet die ursprünglich gebuchte Reise erhebliche Beeinträchtigungen. Ich glaube über diese Ansichtsweise muss nicht großartig gestritten werden. Zum Beleg möchte ich aber auf § 651 f Abs. 2 BGB aufführen:

 

„Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.“

Dies bestätigt wohl meine anfängliche Vermutung. Abs. 3 des § 651 f BGB listet dann die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten auf. Insofern können betroffene Reisende dann Abhilfe verlangen (§ 651 k BGB), den Vertrag kündigen (§ 651 l BGB), eine Reisepreisminderung geltend machen (§ 651 m BGB) oder Schadensersatz beantragen (§ 651 n und m BGB).

Sie haben vorliegen anscheinend von dem Abhilfeverlangen Gebrauch genommen, indem Sie bei Schauinsland angerufen haben und nach einem neuen Flug gefragt haben. Der Reiseveranstalter hätte den Mangel der Flugannullierung beseitigen müssen, indem er sie umgebucht hätte. Allerdings konnte er Ihnen keinen passenden Flug zu dem ursprünglich geplanten Datum anbieten. In § 651 k Abs. 2 BGB ist geregelt, dass wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe leistet, der Reisende sich selbst Abhilfe verschaffen kann. Daraufhin kann dann auch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Dies können Sie nun tun, da Sie sich ja selbst die neuen Flüge gebucht haben. Machen Sie sich keine Sorgen über die Frist, einer solchen Fristsetzung bedarf es nämlich nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. 

Möglichkeiten gegenüber der Airline:

Involatus hatte den entsprechenden Flug einen Tag vor Start annulliert. In solchen Fällen müsste ein Flugunternehmen eigentlich Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen leisten.

Dies entfällt allerdings in bestimmten Fällen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sog. Außergewöhnliche Umstände vorlagen. Allerdings kann ich mir vorliegend nicht vorstellen, dass solche schon einen Tag vorher bekannt waren. Daher könnte noch eine Entschädigung in folgender Höhe in Frage kommen: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings lassen die Informationen in ihrer Schilderung auch nur Spekulationen zu. Im Zweifel ist es auch nicht schlecht, einen Fachanwalt anzurufen. Ebenso habe ich hier noch einen Beitrag gefunden, in denen es um einen ähnliche Sachverhalt geht: 

irgenwelche-fluggesellschaft-änderungen-pauschalreise

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo,

super, vielen Dank für die ausführliche Antwort :-)
Mit Schauinsland stehe ich bereits in Kontakt zwecks unserer Unkosten.

Bei der Airline ist es leider irgendwie kompliziert.
Involatus war der Fluggeber. Diese haben mir inzwischen mitgeteilt, dass die ihre Funktion als Abwicklungsstelle für Olympus Airways zur KW31 gekündigt haben.
Olympus selbst als Airline scheint für mich nicht erreichbar :-(
Hier komme ich wohl an einen Punkt, an dem ich ohne anwaltliche Hilfe nicht ans Ziel kommen werde.
+1 Punkt

Hallo Julian,

Ihr habt eine Pauschalreise bei Schauinslandreisen gebucht, und einen Tag vor eurem Rückflug wurde euch mitgeteilt, dass euer Flug annulliert wurde und ihr wurdet umgebucht. Das war euch aber nicht zuzumuten. Deshalb habt ihr selbst einen Flug gebucht und möchtet jetzt wissen, ob ihr Entschädigungen geltend machen könnt.

Ich meine, dass ein Blick in die §§ 651 a ff. BGB helfen könnte. Du hast ja scheinbar einen Reisevertrag gebucht.

Bei einer mangelbehafteten Reise kann sich beispielsweise ein Anspruch auf Minderung des Reisespreises nach § 651 i Abs.3 BGB ergeben:

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

(...)

6.die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
(...)

 

Und § 651m BGB:

(1) 1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) 1Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2§ 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Die Reise muss also mangelhaft sein, dann ist eine Minderung möglich:

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Die Annullierung deines Fluges, und die daraus folgende Umbuchung haben ja dazu geführt, dass eure Ankunftzeit sich erheblich verzögert hätte. 

Grundsätzlich ist es nämlich so:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Verschiebung von 4 bis 8 Stunden sind dem OLG Düsseldorf nach in Ordnung. Dazu ein paar Urteile, die in etwa um diese Zeitangabe kreisen, und näher eingrenzen, wann beziehungsweise bei welchen zeitlichen Veränderungen Minderungen bisher durch Urteile bejaht wurden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Je nach der genauen Verschiebung, das kannst du ja mit den obigen Urteilen mal vergleichen, kannst du dann einen Anspruch auf Minderung haben, oder eher nicht.

Für entgangene Urlaubsfreuden müsste die Reise aber derart beeinträchtigt worden sein, dass du dich gar nicht erholen konntest. So wie ich es aus deiner Nachricht entnehme, wurde die Reise durch die Änderung nicht gänzlich nutzlos.

Denkbar wären vielleicht außerdem Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, denn dein Flug wurde  annulliert. Die EU-VO ist zwar in erster Linie auf Individualreisen anwendbar, aber manche Artikel sind auch auf Pauschalreisen anwendbar. Dann denke ich an Artikel 5 EU-VO.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Der Start deines Fluges wurde aufgegeben. Dann ergeben sich theoretisch Möglichkeiten nach den Artikel 7, 8 und 9. Besonders  Artikel 7 trifft zu. Dieser betrifft Ausgleichszahlungen, diese bestimmt sich nach der Entfernung zwischen den Flughäfen. Die Entfernung zwischen den beiden Orten beträgt knapp 3000 Km. Möglicherweise könntest du also einen Anspruch auf 400 Euro gegenüber deiner Airline haben.

Wichtig ist dabei das hier:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Macht also erst einmal Ansprüche eurem Reiseveranstalter gegenüber geltend würde ich sagen. 

Das ist aber nur meine erste Einschätzung. Bei solchen Fällen, wo viel dahinter steckt, lohnt es sich meistens einen Fachanwalt einzuschalten, weil dieser besser bescheid weiß.

Hier sind auch noch ein paar ähnliche Fälle im Forum zu finden:

http://flugrechte.eu/10182/schauinsland-flug%C3%A4nderung-r%C3%BCcktritt-r%C3%BCckerstattung-flugzeit

http://flugrechte.eu/12253/flug%C3%A4nderung-pauschalreise-schauinsland-reisen-urteil-eigene

http://flugrechte.eu/10888/eurowings-flugumbuchung-pauschalreise-lanzarote-zielflughafen?show=10888#q10888

Beantwortet von (1,340 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Rückflug von um einen Tag nach hinten verlegt wurde.Durch diese Flugzeitenverlegungen verlieren Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Fluges Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können.

Das Problem der Flugzeitenverschiebung innerhalb einer Pauschalreise wurde in diesem Forum schon des öfteren behandelt. Unter anderem im Rahmen folgender Beiträge:

Flugzeitänderung Pauschalreise

Ägypten Flugzeitänderung um 12 Stunden mit White Airways bei pauschalreise

Flugverschiebung im Rahmen einer Pauschalreise nach Teneriffa

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651 e am sinnvollsten. Damit einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Rückfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder der Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt.

Kündigung 

Falls Sie die Reise aber nicht wahrnehmen wollen, haben Sie das Recht vom Vertag aufgrund eines Mangels zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung steht dem Reisenden jedoch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu. Kündigt der Reisende den Vertrag, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Das gilt auch dann, wenn er die Reise schon teilweise durchgeführt hat. Eine solche zu einer Kündigung berechtigende Beeinträchtigung infolge eines erheblichen Reisemangels im Sinne von § 651 e BGB ist dann gegeben, wenn Mängel vorliegen, die einen Minderungssatz von 20 % erreichen.  

Der Reisende kann den Vertag jedoch nur dann kündigen, wenn er dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt und Abhilfe des Mangels verlangt hat und dem Reiseveranstalter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne für Abhilfe gesorgt zu
haben.  

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.  

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Ihnen steht es daher selbstverständlich frei einen Fachanwalt für eine professionelle Beratung hinzuzuziehen.

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