Hallo Daniel,
bei einer gebuchten Pauschalreise kam es während des Aufenthalts zu einem Problem mit einem Flugzeugs von Small Planet Airlines aufgrund eines vorangegangen Vogelschlags. Daraufhin konnten Sie erst 4 Tage später zurück fliegen und kamen in dieser Zeit in einem Hotel unter. Nun würden Sie gerne eine Entschädigung gegenüber Small Planet Airlines geltend machen, allerdings hat diese nun Insolvenz angemeldet. Nun würden Sie gerne gegen Check24 oder den Reiseveranstalter vorgehen.
Ansprüche gegen Small Planet Airlines
Natürlich könnte man nun vermuten, dass man in erster Linie bei der Fluggesellschaft einen Anspruch auf eine Entschädigung haben könnte. Dies stimmt auch soweit. Bei einer Annullierung kommen nämlich tatsächlich ein Anspruch aus Art. 5 iVm. Art. 7 der Verordnung auf Ausgleichsleistungen in Frage. Je nach Distanz kann sich die Pauschale zwischen 250 und 600 Euro bewegen.
Problematisch ist in solchen Fällen oftmals die Ausnahme des Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung. Denn sollte ein außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung ursächlich sein, so kann es sein, dass der obige Anspruch entfällt. Dies gilt allerdings wiederum nur dann, wenn die Airline alles im Rahmen des Möglichen getan hat, um die Annullierung zu verhindern. Da Sie allerdings erst 4 Tage später zurückfliegen konnten, habe ich hier begründete Zweifel daran, dass alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung möglichst gering zu halten. Daher könnte ich mir gut vorstellen, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Grunde nach bestehen könnte.
Nun ist natürlich ein weiteres Problem hinzugekommen, nämlich das die Airline insolvent gegangen ist. In diesem Fall können Sie zwar mögliche Ansprüche zur Insolvenzmasse anmelden; ob da aber am Ende des Verfahrens übrig bleibt, ist zweifelhaft.
Ansprüche gegen Check24
Eventuell könnte man deshalb gegen Check24 vorgehen. Dieser stellt einen Reisevermittler dar und vermittelt demnach fremde Reiseleistungen. Man kann davon ausgehen, dass sich bei einem Vertrag zwischen Reisenden und einem Vermittler um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§675, 631 handelt. Insofern schuldet das Reisebüro Ihnen gegenüber die Wahrung von Sorgfalts- und Informationspflichten und eben die Vermittlung. Dies wurde ja anscheinend gewahrt, so dass gegen Check24 meines Erachtens nach keinerlei Ansprüche in Betracht kommen.
Ansprüche gegen Reiseveranstalter
Letztlich bleibt noch der Reiseveranstalter über. Gem. dem Wortlaut von § 651 i Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ein Mangel liegt demnach immer dann vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.Da Sie hier erst mit einer Verspätung von 4 Tagen zurück befördert wurden, kann man hierhin wohl eindeutig einen Reisemangel erkennen, so würde ich das zumindest sehen.
Liegt also ein Reisemangel vor, so haben Reisende verschiedene Rechte. Ich schätze mal, das besonders der Minderungsanspruch n. § 651 m BGB und der Anspruch auf Schadensersatz n. § 651 n BGB hier in Betracht kommen.
Gem. § 651 n BGB mindert sich der Preis der Reise für die Dauer des Mangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Hier ein vergleichbares Urteil:
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 920 C 378/12 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 920 C 378/12)
Bei einer 19-stündigen Verzögerung wird ab der 5. Stunde eine 5-prozentige Minderung zugesprochen. Pro weitere Stunde erhöht sich dies um je 5% des Tagespreises. Zusätzlich kann ein weiterer Abschlag in Betracht kommen, da es sich um den Verlust eines ganzen Urlaubstages bei einer 6tägigen Kurzreise handelte.
Nach § 651 n BGB könnten Sie auch unbeschadet der Minderung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Letztlich könnte ich mir vorstellen, dass hier sogar eine erhebliche Beeinträchtigung vorlag. Natürlich kann ich nicht die professionelle Beratung durch Fachanwälte ersetzen, die in einem solch komplexen Sachverhalt sicher hilfreich wären. Allerdings haben im Forum gerade viele weitere Reisende ähnliche Probleme durch die Insolvenz der Germania, so dass Sie in weiteren Beiträgen auch noch weitere Informationen finden können.