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Servus allerseits!

Mir ist etwas richtig eckeliges passiert.

Da meine Freundin und ich große Liebhaber der thailändischen Welt sind, buchten wir uns einen Flug von Frankfurt am Main FRA bis nach Bangkog Suvarnabhumi. Dabei machten wir eine Zwischenlandung in Moskau MOW (Flug SU 272).
Wir freuten uns sehr auf den Tripp nach Thailand.

Also starteten wir voller Freude Richtung Frankfurter Flughafen. Für die Anreise bis nach Frankfurt brauchen wir etwa 2Std. .Unser Flug sollte planmäßig um 14 Uhr starten.
Als wir dort ankamen, erkundigten wir uns, ob der Flug auch pünktlich kam. Dem war so.
Wir sahen aus den riesen großen Fenstern auch bereits unser Flugzeug draußen stehen. Doch aus zunächst unerklärlichen Gründen, konnten wir nicht pünktlich einchecken.

Wir konnten beobachten, wie im Flugzeug drin, etwas gemacht wurde.
Wir konnten erst mit einer Verspätung von 4Std. endlich einchecken und starten.
Zu diesem Zeitpunkt war uns klar, dass wir unseren Anschlussflug in Moskau verpassen würden, weil wir 1,5Std. Zeit zum Umsteigen etc. gehabt hätten.

Als wir endlich im Flieger Richtung Moskau saßen, wurde uns dann erst im Flugzeug mitgeteilt, was zu dieser langen Verspätung geführt hat.
"Durch unsachmäßige Benutzung der Boardtoiletten ist es zu einer Verstopfung dieser gekommen. Ein Weiterflug unter diesen Bedingungen ist nicht möglich gewesen. Wir sahen uns gezwungen, die Zwischenlandung in Frankfurt dafür zu nutzen, um dieses Problem zu beseitigen. Leider dauerte die Beseitigung der Verstopfung länger als gedacht. Wir möchten uns bei Ihnen dafür entschuldigen und bitten um Ihr Verständnis.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Flug. ..."

Wir erreichten Bangkog dann erst mit einer Verspätung von über 4Std...

Wir möchten wissen, ob uns Ansprüche gegen die Fluggesellschaft "Aeroflot" zusteht?
Denn als wir diese kontaktierten, wurde uns mitgeteilt, dass keinem Passagier in diesem Fall eine Ausgleichszahlung zusteht, weil es sich bei der verstopften Toilette um einen "außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art.5 Abs. 3 der Verordnung (EG) " handelt.


Stimmt das ?
 

Gefragt in Flugverspätung von
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Einen Anspruch gibt es gegen Aeroflot. Eine verstopfte Toilette ist kein außergewöhnlicher Umstand. Allerdings ist Aeroflot keine EU Gesellschaft. Sie hat auch in Deutschland keine selbstständige Niederlassung. Da der Flug aber in einem EU Land startete ist die nicht EU Fluggesellschaft ausgleichspflichtig nach EUVO 261/2001. Klage ist am zuständigen Gericht des Startflughafens einzureichen, in diesem Fall Frankfurt am Main. Mehr als 4 STd. Verspätung bringen € 600,00 pro Person bei dieser Flugdistanz. Es zählt die Verspätung in Bangkog. Wird wahrscheinlich ohne Rechtsanwalt und Klage nichts zu machen sein.
Beantwortet von (660 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Moskau nach Bangkok wahrgenommen. Der Flug von Frankfurt nach Moskau hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug nach Bangkok verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.  

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

Das bedeutet, dass die Airline für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb Ihres Machtbereiches stehen und die Sie nicht hätten verhindern können. Nun gibt Aeroflot an, dass der Flug in Ihrem Fall wegen einer verstopften Toilette verspätet war. Dazu folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urt. v. 10.08.2016, Az: 29 C 2454/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 29 C 2454/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Muss eine Verstopfung der Flugzeugtoiletten vor dem Abflug beseitigt werden, dann ist die Verstopfung kein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung), sodass das Luftfahrtunternehmen bei einer mehr als vierstündigen Ankunftsverspätung diesen Umstand nicht zum Ausschluss einer Ausgleichspflicht anführen kann.

Toiletten werden von Luftfahrtunternehmen notwendigerweise den Fluggästen zur Verfügung gestellt, weshalb die gängigen Probleme beim Betrieb von Toiletten für die Unternehmen nicht außergewöhnlich sein können.

Daher liegt meines Erachtens kein außergewöhnlicher Umstand vor und Sie haben einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft.

Da der Sachverhalt doch recht komplex ist, könnte es für Sie von Vorteil sein, einen Anwalt vom Fach einzuschalten.

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