Hallo Steffen,
dass dein Wohnwagen durch einen anderen Fahrer beschädigt worden ist, wodurch eine lange Reparatur nötig wurde, ist sehr ärgerlich. Zu Recht fragst du dich nun, ob du Schadensersatz für dein spezialangefertigtes Wohnmobil vom Fahrer verlangen kannst.
Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits beantwortet:
Habe ich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wenn mein Wohnmobil 35 Tage zur Reparatur musste und der Urlaub dadurch verschoben werden musste?
In diesem Fall wurde das Wohnmobil des Fragenstellers beschädigt, woraufhin es längere Zeit repariert werden musste. Auch hier kam die Frage auf, ob Schadensersatz verlangt werden kann.
Bei meinen Recherchen zu deiner Frage bin ich auf folgendes Urteil gestoßen, das sehr gut zu deinem Fall passt:
BGH, Urt. v. 10.06.2008, Az: VI ZR 248/07 (einfach zu finden, indem du auf Google "VI ZR 248/07 reise-recht-wiki.de" eingibst):
Wird die Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnmobils, das nur zur Freizeitgestaltung genutzt wird, zeitweilig entzogen, begründet dies keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
In diesem Fall wurde ebenfalls ein Wohnmobil beschädigt, allerdings hatte der Kläger, wie du, einen PKW für den alltäglichen Gebrauch. Ein Schadensersatzanspruch wurde deswegen abgelehnt.
Ich werde mal versuchen, dir die Begründung nahezubringen:
In Fällen der Entschädigung ist § 253 BGB eine entscheidende Norm:
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Der Nutzungsausfall eines Wohnmobils begründet einen sogenannten immateriellen Schaden. Das Wohnmobil dient in deinem Fall lediglich und ausschließlich der Freizeitgestaltung. Eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall käme nur in Betracht, wenn du dein Wohnmobil für den alltäglichen Gebrauch verwenden würdest. Also beispielsweise, um damit zur Arbeit zu fahren und andere alltägliche Aktivitäten zu bewerkstelligen. Da du allerdings für diese Aktivitäten einen PKW hast, kommt hier keine Entschädigung wegen Nutzungsausfalls in Betracht.
Wird das Wohnmobil nicht für alltägliche Situationen gebraucht, ist man für die sogenannte eigenwirtschaftliche Lebensführung nicht auf das Wohnmobil angewiesen. Durch die Reparatur, hattest du kurzzeitig keinen Zugriff auf dein Wohnmobil, was sich aber, laut BGH, nicht signifikant auf deine Lebenshaltung auswirkt. Es ist lediglich als Einbuße in der Freizeitgestaltung zu betrachten. Das wird allerdings nicht von § 253 BGB als ersatzfähiger Vermögensschaden betrachtet.
Anders wäre es, wenn dein PKW beschädigt worden wäre. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass Kraftfahrzeuge vermögenswertes Gut darstellen, woraus sich bei vorübergehender Entziehung, durchaus ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies wird dadurch begründet, dass die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs dafür geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinen Sinn zu fördern.
Eine weitere Voraussetzung, als der bloße Gebrauch ist, dass die Entbehrung der Nutzung fühlbar sein muss. Dies kann der Fall sein, wenn du bspw. deine alltägliche Lebensführung ohne das Wohnmobil nicht mehr gestalten kannst, weil dir ein weiteres Fahrzeug fehlt.
Wie du siehst, hast du meiner Auffassung nach, keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Allerdings handelt es sich hierbei nur um meine Rechtsmeinung. Ich lege dir ans Herz, einen Anwalt mit dieser Thematik zu befassen. Er ist dazu in der Lage, die Situation rechtlich zu beurteilen und etwaige Ansprüche geltend zu machen.
Ich hoffe, dieser Beitrag konnte dir dennoch etwas helfen.