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Ihr Flug von Palma nach Wien am 11.12 wurde von 20:05 auf 16:35 vorverlegt.

Fraglich ist, ob Sie in diesem Fall irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht zunächst nur Fälle der Annullierung oder der Verspätung eines Fluges vor. Die Vorverlegung eines Fluges ist hiervon also prinzipiell nicht erfasst.

Dieses ist nur dann anders zu betrachten, wenn man von einer sogenannten "großen Vorverlegung" ausgehen kann. In einem solchen Fall würde man, ähnlich wie bei eine große Verspätung, von einer Annullierung des Fluges ausgehen. Dieses würde dann auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung begründen. Fraglich ist jedoch, ab wann von einer großen Vorverlegung auszugehen ist. Eine große Verspätung ist bereits bei einer Verspätung von drei Stunden anzunehmen. Für eine große Vorverlegung muss der Flug jedoch um einen größeren Zeitraum nach vorne verlegt werden.

In diesem Zusammenhang hat das AG Hannover folgendes entschieden:

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10

(zu finden mit der Google-Suche unter "512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

 

Ich denke, dass es daher leider schwer für Sie werden kann, Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Dein Flug von Palma nach Wien wurde von 20:05 auf 16:35 vorverlegt. Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast.

Bei einer solchen Abflugverschiebung können sich Rechte für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

Dazu folgende Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Vorverlegung bei deinem Flug beträgt knapp dreieinhalb Stunden. Es kann deshalb vermutlich nicht von einer Annulierung gesprochen werden. Ansprüche im Sinne von Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung entfallen deshalb. Auch eine Verspätung i.S.v. Artikel 6 EU-VO kommt meiner Ansicht nach nicht in Frage.

Insofern sind Ansprüche für dich nach der EU-VO vermutlich leider nicht ersichtlich.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Dein flug von Palma nach Wien am 11.12 um 20:05 wurde auf 16:35 vorverlegt, also um 3:30.

Du fragst dich nun, ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Ich gehe mal mangels gegenteiliger Angaben in deinem Fall davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt.

Demnach ergeben sich für Dich mögliche Ansprüche aus den §§651 a-m BGB.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeiteinverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind.

Vorliegend hast du diesbezüglich keine genauen Angaben gemacht. Hier würde ich dich nochmals freundlichst darum bitten, deine Reiseunterlagen nochmal genau dir anzuschauen und die AGB's durchzulesen.

Gehen wir mal auch hier wieder mangels gegenteiliger Angaben davon aus, dass die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind, sodann hat sich der Reiseveranstalter an diese Flugzeiten zu halten.

Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor.

Demnach könntest du als Reisender dann eine Minderung und Schadensersatz verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeiteinänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.

Bei einer Verschiebung um lediglich 3:30 ist die oben genannte Voraussetzung meines Erachtens für deinen Fall nicht erfüllt.

Sobald die Flugzeiteinänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist.

Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB.

Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “22b C 672/96 reise-recht-wiki“)


 

Vorliegend wurde dein Flug um 3:30h vorverlegt. Fraglich ist, ob eine Verlegung um 3:30h als Beförderungsmangel zu qualifizieren sind.

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“)

Demnach liegt erst recht bei 3:30 kein Beförderungsmangel vor meiner Meinung nach.

Es sieht hinsichtlich einer Entschädigung meines Erachtens nach schlecht aus für dich. Jedoch solltest du dich schriftlich nochmals mit der Fluggesellschaft auseinandersetzen, ob Sie dir nicht aufgrund der Umstände eine nachträgliche Preisminderung gewähren kann.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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