Dein flug von Palma nach Wien am 11.12 um 20:05 wurde auf 16:35 vorverlegt, also um 3:30.
Du fragst dich nun, ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Ich gehe mal mangels gegenteiliger Angaben in deinem Fall davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt.
Demnach ergeben sich für Dich mögliche Ansprüche aus den §§651 a-m BGB.
Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeiteinverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.
Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind.
Vorliegend hast du diesbezüglich keine genauen Angaben gemacht. Hier würde ich dich nochmals freundlichst darum bitten, deine Reiseunterlagen nochmal genau dir anzuschauen und die AGB's durchzulesen.
Gehen wir mal auch hier wieder mangels gegenteiliger Angaben davon aus, dass die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind, sodann hat sich der Reiseveranstalter an diese Flugzeiten zu halten.
Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor.
Demnach könntest du als Reisender dann eine Minderung und Schadensersatz verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeiteinänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.
Bei einer Verschiebung um lediglich 3:30 ist die oben genannte Voraussetzung meines Erachtens für deinen Fall nicht erfüllt.
Sobald die Flugzeiteinänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist.
Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB.
Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “22b C 672/96 reise-recht-wiki“)
Vorliegend wurde dein Flug um 3:30h vorverlegt. Fraglich ist, ob eine Verlegung um 3:30h als Beförderungsmangel zu qualifizieren sind.
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Demnach liegt erst recht bei 3:30 kein Beförderungsmangel vor meiner Meinung nach.
Es sieht hinsichtlich einer Entschädigung meines Erachtens nach schlecht aus für dich. Jedoch solltest du dich schriftlich nochmals mit der Fluggesellschaft auseinandersetzen, ob Sie dir nicht aufgrund der Umstände eine nachträgliche Preisminderung gewähren kann.