Guten Tag,
zu ihrer Frage gibt es bereits einen anderen Beitrag in diesem Forum. Ich kann Ihnen zunächst empfehlen, dass Sie sich diesen Beitrag mal durchlesen. Hier ist der Link:
http://flugrechte.eu/13867/montrealer-abkommen-erhalten-koffer-aufgetaucht-zurückgeben?show=13957#a13957
Bezüglich des Beitrags kann ich der Meinung von Cockpit1 nur zu stimmen. Ich denke, dass bei Ihnen allerdings eher der Art. 17 des Montrealer Übereinkommens einschlägig ist:
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
(3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
Sie meinten, dass das Gepäck über 2 Monate nicht aufgetaucht sei. Deshalb war es doch meines Erachtens nach so, dass ihr Koffer für ein paar Monate verloren war. Daher war es auch vollkommen in Ordnung, dass Sie ihre Rechte geltend gemacht haben, da es nicht vorhersehbar war, dass ihr Koffer noch einmal auftaucht.
Wie auch schon in dem anderen Beitrag erwähnt, gilt der Schadensersatz aus dem Montrealer Übereinkommen gerade dafür den finanziellen Schaden abzudecken, den Sie aufgrund des Verlusts bzw. der Verspätung erlitten haben. Es ist verständlich, dass Sie sich einiges an Kleidungsstücken und Hygieneartikeln nachkaufen mussten. Dafür soll der Ersatz ja auch meines Wissens nach sein.
Der Haftungshöchstbetrag beträgt dabei allerdings 1.131 Sonderziehungsrechte, das entspricht ungefähr 1300 Euro. Dies sollte immer beachtet werden.
Wie bereits erwähnt, fällt mir kein Grund ein, warum Sie das Geld zurück geben sollten, da Sie ja trotzdem einen finanziellen Schaden hatten. Auch wenn es sich lediglich um eine Verspätung eines Gepäckstücks handelt, kommt ein Schadensersatzanspruch in Frage. In einem solchen Fall bekommen Betroffene ihren Koffer natürlich auch wieder, zusätzlich zu dem Geld resultierend aus dem Verspätungsschaden.
Ich hoffe Sie konnten meine Argumentation nachvollziehen; natürlich kann eine Rechtsberatung nur von einem Fachanwalt durchgeführt werden. Kontaktieren Sie einen solchen im Zweifelsfall.