Hallo Karin,
auf eurem Flug von Düsseldorf nach Palma ist euer Gepäck verloren gegangen. Dies habt ihr allerdings erst in der Unterkunft gemerkt, weil ihr Sixt mit dem Transport des Gepäcks beauftragt habt. Ihr seid sofort zurück zum Flughafen gefahren, um bei Sixt den Verlust zu melden. Die Meldung bei Lost & Found hat leider nichts ergeben, also habt ihr ein Formular ausgefüllt, das ihr allerdings erst nach eurer Rückkehr abschicken konntet, weil das Faxgerät in eurer Unterkunft nicht funktionierte.
Deine Frage lautet also, wie ihr mit der negativen Antwort des Lost & Found- Büros (Gepäck nicht gefunden) umgehen sollt.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Hilfe eines Anwalts auf jeden Fall lohnt. Es handelt sich beim Reiserecht um ein sehr komplexes Fachgebiet, das ein Anwalt besser beurteilen kann.
Bei einem Gepäckverlust oder einer –verspätung ist Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens einschlägig. Dort steht:
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.
Analog kann hier auch § 121 BGB angewendet werden:
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Wichtig ist also, dass der Schaden oder der Verlust unverzüglich gemeldet wird, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Hierzu hat das AG Bremen in einem Urteil vom 05.12.2013 (Az. 9 C 244/13) entschieden, dass diese Frist 7 Tage nach Schadenseintritt betragen muss (Das Urteil ist einfach zu finden, indem du bei Google „AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
Im Sinne des Montrealer Übereinkommens muss für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Reisegepäckbeschädigung dem Schadensverursacher der Schadensreport innerhalb von 7 Tagen nach Schadenseintritt zukommen.
Erst nach der Anzeige des Gepäckverlusts können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden. Nun seid ihr direkt am Ankunftstag wieder zum Flughafen gefahren, um den Verlust bei Sixt anzuzeigen, die sich dann bei Lost & Found gemeldet hatten.
Weil der Koffer nicht auffindbar war, seid ihr am 11.10. (5 Tage nach dem Verlust) nochmals zum Lost & Found-Büro gefahren, um dort ein entsprechendes Formular auszufüllen, das ihr an TUIfly übermitteln solltet. Das eigentliche Problem in eurem Fall ist, dass ihr erst am 15.10. (9 Tage nach dem Verlust) dieses Formular an TUIfly übermittelt habt. Reicht also die Anzeige bei Sixt und beim Lost & Found-Büro aus?
Nun ist es so, dass das AG Bremen weiterhin entschieden hat, dass bei einem Gepäckschaden ein sogenannter „damage report“ für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht ausreicht.
Ich interpretiere das so, dass das auch auf den Gepäckverlust anwendbar ist: Eine bloße Anzeige bei Sixt und dem Lost & Found-Büro, ohne das zu übermittelnde Formular an TUIfly zu schicken, reicht nicht aus, um Ansprüche geltend zu machen. Das Formular habt ihr zwar abgeschickt, allerdings erst 9 Tage nach eurer Ankunft und dem Entdecken des Verlusts.
Kurz gesagt, habt ihr meiner Auffassung nach könnt ihr keine Ansprüche mehr geltend machen.
Allerdings handelt es sich hier lediglich um meine Meinung und soll keine Rechtsberatung ersetzen. Ich rate dir also einen Anwalt aufzusuchen, der sich mit dieser Thematik auskennt und das Ganze rechtlich beurteilen kann.