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Hallo,

am Samstag, den 06.10.2017 bin ich mit meiner Familie (insgesamt 9 Personen) mit dem Flug X3 2318 von Düsseldorf nach Palma de Mallorca gereist. Da wir den Gepäckservice von Sixt in Anspruch genommen haben, ist der Verlust des Koffers erst am Nachmittag bei Ankunft in der Unterkunft aufgefallen. Daraufhin sind wir zurück zum Flughgfen gefahren und haben den Verlust bei Sixt angemeldet. Die Mitarbeiterin von Sixt hat sich vor Ort mit Lost & Found in Verbindung gesetzt aber der Koffer war leider nicht auffindbar.

Am 11.10. sind wir nochmals beim Lost & Found Counter vorstellig gewesen und haben dort ein enstprechendes  Tuifly Formular erhalten, welches wir direkt an Tuifly übermitteln wollten. Mit dem im Ferienhaus vorhandenen Faxgerät war eine Übermittlung jedoch leider nicht möglich (Faxprotokoll liegt vor).

Somit habe ich direkt nach meiner Rückkehr am 15.10. per Mail alle Dokumente and Lost and Found übermittelt.

Nun habe ich folgende Nachricht von Lost and Found erhalten:

Leider verliefen unsere Suchmaßnahmen nach Ihrem Gepäckstück negativ.

Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass unsere Suchmaßnahmen aus Kulanz erfolgten, da Sie den Verlust nicht sofort bei Ankunft Ihres Fluges gemeldet haben bzw. den Flughafen vorbehaltlos verlassen haben.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Beförderungsbedingungen und verbleiben abschließend mit freundlichen Grüßen

Gibt es ggf. noch Paragraphen, auf die ich mich beziehen kann? Was muss ich in meinem Antwortschreiben berücksichtigen? Hilft ggf. der Einsatz eines Anwalts?

Vielen Dank vorab für Rückmeldungen zu meinem Fall!

Gefragt in Gepäckverlust von
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Hallo Karin,

auf eurem Flug von Düsseldorf nach Palma ist euer Gepäck verloren gegangen. Dies habt ihr allerdings erst in der Unterkunft gemerkt, weil ihr Sixt mit dem Transport des Gepäcks beauftragt habt. Ihr seid sofort zurück zum Flughafen gefahren, um bei Sixt den Verlust zu melden. Die Meldung bei Lost & Found hat leider nichts ergeben, also habt ihr ein Formular ausgefüllt, das ihr allerdings erst nach eurer Rückkehr abschicken konntet, weil das Faxgerät in eurer Unterkunft nicht funktionierte.
Deine Frage lautet also, wie ihr mit der negativen Antwort des Lost & Found- Büros (Gepäck nicht gefunden) umgehen sollt.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Hilfe eines Anwalts auf jeden Fall lohnt. Es handelt sich beim Reiserecht um ein sehr komplexes Fachgebiet, das ein Anwalt besser beurteilen kann.

Bei einem Gepäckverlust oder einer –verspätung ist Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens einschlägig. Dort steht:

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.

Analog kann hier auch § 121 BGB angewendet werden:

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

Wichtig ist also, dass der Schaden oder der Verlust unverzüglich gemeldet wird, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Hierzu hat das AG Bremen in einem Urteil vom 05.12.2013 (Az. 9 C 244/13) entschieden, dass diese Frist 7 Tage nach Schadenseintritt betragen muss (Das Urteil ist einfach zu finden, indem du bei Google „AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13
Im Sinne des Montrealer Übereinkommens muss für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Reisegepäckbeschädigung dem Schadensverursacher der Schadensreport innerhalb von 7 Tagen nach Schadenseintritt zukommen.

Erst nach der Anzeige des Gepäckverlusts können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden. Nun seid ihr direkt am Ankunftstag wieder zum Flughafen gefahren, um den Verlust bei Sixt anzuzeigen, die sich dann bei Lost & Found gemeldet hatten.

Weil der Koffer nicht auffindbar war, seid ihr am 11.10. (5 Tage nach dem Verlust) nochmals zum Lost & Found-Büro gefahren, um dort ein entsprechendes Formular auszufüllen, das ihr an TUIfly übermitteln solltet. Das eigentliche Problem in eurem Fall ist, dass ihr erst am 15.10. (9 Tage nach dem Verlust) dieses Formular an TUIfly übermittelt habt. Reicht also die Anzeige bei Sixt und beim Lost & Found-Büro aus?

Nun ist es so, dass das AG Bremen weiterhin entschieden hat, dass bei einem Gepäckschaden ein sogenannter „damage report“ für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht ausreicht.

Ich interpretiere das so, dass das auch auf den Gepäckverlust anwendbar ist: Eine bloße Anzeige bei Sixt und dem Lost & Found-Büro, ohne das zu übermittelnde Formular an TUIfly zu schicken, reicht nicht aus, um Ansprüche geltend zu machen. Das Formular habt ihr zwar abgeschickt, allerdings erst 9 Tage nach eurer Ankunft und dem Entdecken des Verlusts.

Kurz gesagt, habt ihr meiner Auffassung nach könnt ihr keine Ansprüche mehr geltend machen.

Allerdings handelt es sich hier lediglich um meine Meinung und soll keine Rechtsberatung ersetzen. Ich rate dir also einen Anwalt aufzusuchen, der sich mit dieser Thematik auskennt und das Ganze rechtlich beurteilen kann.
 

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Hallo, 

verständlicherweise ist die Verspätung von Gepäck immer eine sehr, sehr In solchen Fällen,können möglicherweise Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Grundlage dafür ist Art. 19 MÜ:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufzukommen hat, der Ihnen durch die Verspätung entsteht und für den er verantwortlich ist.

Darunter fallen v.a. die Unkosten, die für Ersatzleidung und Kosmetikartikel ausgegeben werden mussten. In Art. 22 Abs. 2 MÜ ist dahingehend allerdings ein Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks festgelegt. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person was ca. 1300 Euro entspricht. 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

Beachtet werden muss immer, dass gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks der Schaden angezeigt werden muss. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Um nochmal genauer auf ihre Fragen einzugehen: Ich denke, dass es sich bei komplizierten Fragen immer lohnt, einen Fachanwalt zu fragen. Auch kann helfen weitere Beiträge zum Thema der Gepäckverspätung zu lesen. Ich denke es ist das beste, wenn Sie sich in ihrem Antwortschreiben auf die Vorschriften des MÜ beziehen. 

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