Sie haben einen Flug von Jekaterinburg über Helsinki nach Düsseldorf wahrgenommen. Der Flug von Jekaterinburg nach Helsinki hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug nach Düsseldorf verpasst haben. Sie sind dort dann mit einer Verspätung von 5 Stunden angekommen.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Jekaterinburg beträgt 3.476,62 km. Demnach haben Sie meines Erachtens tatsächlich nur einen Anspruch auf 400 EUR.
Sie fragen sich weiterhin: Wo können Sie Ihre Recht einklagen? Wo ist also der Gerichtsstand?
Der Gerichtsstand ergibt auch aus den nationalen Regelungen. Deshalb muss man immer den Erfüllungsort der Leistung ermitteln. Dies wäre sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges, als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Ebenso ist es möglich auch am Sitz der Beklagten zu klagen.
Dazu auch folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")
Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.
Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Nun stellt sich die Frage, wie das ganze in Ihrem Fall zu beurteilen ist, da Sie von Jekaterinburg über Helsinki nach Düsseldorf geflogen sind.
Da sich die Verspätung auf dem Flug von Jekaterinburg nach Helsinki ereignete, denke ich, dass in diesem Fall Jekaterinburg der Abflughafen und Helsinki der Ankunftsort ist. Dazu auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen
Ich denke also, dass Sie die Klage entweder in Jekaterinburg oder Helsinki geltend machen können.
Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.