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Hallo,

ich habe nun schon einige Einträge hier gelesen, ich sehe aber auch, dass das Thema sehr vielschichtig ist. Es geht um die genaue Stundenzahl der Verschiebung, die Bekanntgabe der Verschiebung vor dem Flug, die Entfernung etc. Aus diesem Grunde schildere ich meinen Fall mit der Bitte um rechtliche Einschätzung.

Ich habe bei TuiFly direkt im Internet Flüge von Düsseldorf nach Mallorca für Juni 2019 gebucht. Morgens in der Früh nach Mallorca hin und spät am Sonntag wieder nach Düsseldorf zurück. Diese Zeiten waren bewusst gewählt, damit wir volle vier Tage genießen können -tatsächlich wäre auch alles andere sehr viel günstiger bei der Buchung gewesen.

Kurz nach der Buchung schickt mir TuiFly nun eine E-Mail und bedauert sehr, mir mitteilen zu müssen, dass der Rückflug sich von 20:10h auf 09:45 des gleichen Tages verschiebt. Sie klauen uns also einen ganzen Urlaubstag.

Die Flugstrecke ist kürzer als 1500 km, die Vorverlegung größer als 10 Stunden - kommt also einer Annullierung gleich, jedoch wurde uns früh darüber eine Mitteilung gemacht.

Ich habe den angebotenen Flug nicht bestätigt, mich beschwert und mitgeteilt, dass ich das Vorgehen nicht akzeptiere. Muss ich noch etwas tun? Wir sind 9 Personen und ich ärgere mich massiv über das Vorgehen, vermute ich doch direkt eine Masche....

1000 Dank für Ihre Einschätzung.
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Hallo steffivg,

TUIfly hat den Rückflug eures Kurztrips nach Mallorca dahingehend geändert, dass ihr um 9:45 Uhr fliegen sollt und nicht, wie ursprünglich gebucht, um 20:10 Uhr. Dadurch geht euch ein ganzer Urlaubstag verloren, was bei einem Kurztrip über 4 Tage sehr ärgerlich ist. Du fragst nun, wie die Situation rechtlich zu beurteilen ist, weil TUIfly früh genug über diese Änderung informiert hat.

Wie du richtig erkannt hast, kommt hier eine Annullierung in Frage. Das hat zum einen der EuGH in folgendem Urteil entschieden:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zum anderen das AG Hannover in folgendem Urteil:

AGHannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10
Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht.

Euer Flug wurde knapp 10,5 Stunden vorverlegt, weshalb die Voraussetzung des AG Hannover gegeben ist und eine Annullierung vorliegt.

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Wie du schon richtig festgestellt hast, habt ihr keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ihr früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurdet. Das ist hier unstreitig der Fall, weil die Reise erst im Juni 2019 beginnen soll. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Verordnung habt ihr also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt ihr einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Das heißt im Klartext: Entweder, ihr storniert den Flug und erhaltet den Preis für die Tickets zurück oder ihr fordert TUIfly auf, einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte TUIfly dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist bewerkstelligen, könnt ihr selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises von TUIfly erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich dir den Gang zum Anwalt. Auch wenn es darum geht Ansprüche geltend zu machen, lohnt es sich, weil er sich mit der Thematik besser auskennt und die Situation rechtlich einschätzen kann.

Ich hoffe, der Beitrag hat dir dennoch etwas geholfen.
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
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Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort und die Mühe. Das hat sehr geholfen!
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