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WIr haben für den Februar 2018 eine Pauschalreise über TUI mit Tuifly Flügen gebucht in der Bestätigung standen die Abflugzeiten mit TUIfly-Flügen Hinflug 6:10 Uhr ab München und Rückflug ab 17:45 ab Laspalmas. Der Hinflug wurde ca. 8 Tage nach der Buchung am 06.09.17 auf 10:55 Uhr nach hintenverschoben und die Fluggesellschaft auf Thomas Cock geändert.

Am 20.09.17 wurde nun auch der Rückflug deutlich vorverlegt von 17:45 Uhr 10 h und 20 min. auf 7:25 Uhr Abflug.

Durch die beiden Änderungen innerhalb von 14 Tagen und ca. 3 Wochen nach Buchung entgehen uns ca. 15 h der geplanten Urlaubszeit. Darüber hinaus ist auch die Nachtruhe bei der Rückreise beeinträchtigt, da wir spätestens 5:25 Uhr am Flughafen sein müssen uns somit wahrscheinlich zwischen 4:00 und 4:30 vom Hotel zum Flughafen transferiert werden.

Welche aktuellen Rechtsgrundlagen treffen auf unseren Fall zu, und welche Möglichkeiten haben wir.

Vielen Dank und Gruß

Sascha
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Sascha,

Sie haben eine Pauschalreise nach Laspalmas gebucht.

Der Hinflug 6:10 Uhr wurde auf 10:55 Uhr, also um ca 5 Stunden nach hinten verschoben. Der Rückflug wurde von 17:45 Uhr auf 7:25 Uhr, also um über 10 Std nach vorne verlegt.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Falls die Flugzeiten fester Bestandteil geworden sind, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.

Selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, sind Verschiebungen der Flugzeiten unter einigen Umständen dennoch als Mängel zu betrachten. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht.

Ich denke, dass ein Mangel in Bezug auf den Hinflug nicht gegeben ist, da eine zeitliche Verschiebung von 5 Stunden nach hinten noch keinen Reisemangel darstellt. Siehe dazu auch folgendes Urteil:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Bezüglich des Rückfluges könnte jedoch durchaus ein Mangel bestehen, da eine Vorverlegung von über 10 Stunden die Reise schon enorm beeinträchtigt und dazu auch noch die Nachtruhe nicht mehr gewährleistet ist.

Siehe dafür auch folgende Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig. Man kann keinen Pauschalsatzfür die Entschädigung festsetzen, da die Höhe dieses immer vom den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls beeinflusst wird.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

 

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