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Hallo,

Wir haben über ein bekanntes Vergleichsportal eine Pauschalreise als Familie (2 Ew, 2 jungs 6 und 11) in einem Rutschenpark nach Ägypten gebucht.

Bald darauf erhielten wir eine info, dass in unserem Zeitraum Reparaturarbeiten an den Pools durchgeführt werden und der “trible pool“ lediglich 3Tage unseres Aufenthalts nutzbar sein wird.

 

Trotz mehrmaliger Nachfrage beim Vergleichsportal, dem Anbieter und sogar beim Hotel selbst konnte ich noch nicht in Erfahrung bringen, welcher Pool das nun genau ist.

Die beste Antwort war bisher, dass noch zwei andere Pools vorhanden sind, die genutzt werden können.

Und wurde als Ausgleich je 20 Minuten zusätzliches SPA Kontinent je Person geboten, was bei meinen jungs aber sicher weniger Stellenwert hat als funktionierende Rutschen.

Besteht hier Anspruch auf eine Reisepreisminderung? Ende November steht die Restzahlung an, und ich bin langsam echt unschlüssig....

Vielen dank im voraus für eure Hilfe

Grüße

Mark
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Abend Mark, 

 

Sie haben anscheinend für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Ägypten in einen Aquapark gebucht. Nun haben Sie eine Mitteilung erhalten, dass in dem Zeitraum, in dem Sie vor Ort sein werden, an den Pools Bauarbeiten durchgeführt werden und der sog. „trible-Pool“ nur drei Tage davon nutzbar sein wird. 

 

Besteht möglicherweise ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung?

 

Meines Wissens nach kommt ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB lediglich dann in Frage, wenn zuvor ein Reisemangel festgestellt werden konnte. 

Daher muss zunächst überlegt werden, wann man von einem Reisemangel spricht. 

Laut § 651 i II 2 BGB ist eine gebuchte Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn

 

... sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet

... sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Da vorliegend ein Pool während ihres Aufenthalts nicht stetig nutzbar sein wird, könnte hier ein Mangel an der Beschaffenheit der Reise gesehen werden. Allerdings muss der Fehler auch eine gewisse Beeinträchtigung für die Pauschalreise in ihrer Gesamtheit mit sich bringen. Ob dies bei der Nichtnutzbarkeit eines Pools der Fall ist, lässt sich von Außen schwer sagen. Hier mal ein Beispiel zu einem ähnlichen Sachverhalt:

AG München, Urt. v. 21.06.1996, Az.: 111 C 5600/96 (kann man einfach Online suchen bei reise-recht-wiki.de: „111 C 5600/96)

Im Prospekt der Beklagten sei die Durchführung von Ausflügen zum Waterworld, Aquapark Marineland und zum Botanischen Garten angepriesen worden. Keiner dieser Ausflüge sei angeboten worden. Hierfür sei eine Minderung von 2 % gerechtfertigt.

Wie Sie sehen, wurde hier ein Ausflug gar nicht angeboten und eine Minderung von lediglich 2 Prozent gewährt. Deshalb kann ich mir ganz gut vorstellen, dass sich die Nichtnutzbarkeit des Pools für wenige Tage nur als Unannehmlichkeit herausstellt, die von den Reisenden ertragen werden müssen. Insbesondere wurde Ihnen ja auch eine Ersatzleistung angeboten.

Natürlich ist der Nutzen ihrer Reise speziell auf die Nutzung der Pools gerichtet; deshalb kann es auch genauso gut möglich sein, dass man tatsächlich von einem Mangel ausgehen kann

 

Ob dies genau der Fall ist, wird im Endeffekt nur ein Fachanwalt mit höherer Wahrscheinlichkeit sagen können. 

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