Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Dabei ist dem Reiseveranstalter ein Fehler in der Namensnennung unterlaufen. Die Fluggesellschaft fordert nun 200 EUR pro Namensänderung und Sie fragen nach der Möglichkeit den Flug zu stornieren oder diese Kosten erstattet zu bekommen.
Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist.
Dabei kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht. Zum einen § 651 x BGB:
§ 651x Haftung für Buchungsfehler
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Nach dieser Anspruchsgrundlage könnten Sie den Schaden geltend machen, der Ihnen durch einen Buchungsfehler entstanden ist. Ich konnte zu diesem Paragraphen leider keine Entscheidungen finden, da der Paragraph noch sehr neu ist. Allerdings könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass Ihr Fall, also eine falsche Namensbenennung, durchaus unter diesen Paragraphen fällt und dieser damit als passende Anspruchsgrundlage in Frage kommt.
Weiterhin könnte die falsche Namensgebung auch einen Reisemangel darstellen, welcher ebenfalls Ansprüche auslösen würde, denn der Reiseveranstalter hat die Reise gem. § 651 i Abs. 1 BGB grundsätzlich mangelfrei zu gewährleisten. Ab wann ein Reisemangel vorliegt ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Fraglich ist also, ob die falsche Namensbenennung einen Reisemangel darstellt. Auch hierzu konnte ich leider keine vorhergegangen Urteile finden. Da Sie den Flug unter falschem Namen nicht wahrnehmen können, eignet sich die Reise auch nicht für den vorausgesetzten Nutzen und könnte daher durchaus einen Reisemangel darstellen.
Dann würden sich die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 BGB ergeben:
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Sie könnten dann entweder den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen oder einen Schadensersatzanspruch gem. § 651 n BGB geltend machen.
Allerdings würde ich so eher dazu tendieren, einen Anspruch aus § 651 x BGB geltend zu machen, da der Paragraph vom Wortlaut her Ihren Fall zu umfassen scheint.
Da der Sachverhalt jedoch sehr komplex ist, könnte es durchaus sinnvoll sein, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten.