Hallo Sabine,
Du bist also mit deiner Tochter und deinem Freund für 8 tage in die Türkei geflogen, um dort urlaub zu machen.
Als ihr angekommen seid, standet ihr aber nicht auf der Liste für den Transfer und wurdet erst nach vielen Telefonaten befördert. Zudem stank es in eurem Zimmer, doch auch nach mitteilung an das Hotel konnte dem nicht abgeholfen werden. Der Urlaub wurde über tropo.de gebucht.
Auch auf dem Rücktransfer zum Hotel wurdet ihr nicht gelistet. Im übrigen klingt das verhalten des Reiseveranstalters und der Reiseleitung vor ort sehr unprofessionell. Zudem habt ihr auch das Frühstück verpasst. Aber zum Glück habt ihr den Flug noch erwischt.
Wie schon gesagt habt ihr eine Pauschalreise gebucht, womit die Anspruchsgrundlage in eurem Fall wohl das Reisevertragsrecht aus §§651a-y BGB ist.
Da ihr den transfer von und zum Hotel ausdrücklich dazu gebucht habt, bin ich der Auffassung dass eine nicht vertragsgemäße Beförderung als Reisemangel im Sinne von §651 i BGB verstanden werden kann.
Eine Legaldefinition liegt für den Reisemangel nicht vor. Demnach orientiert man sich an dem bereits geschriebenen Wortlaut des §651i BGB. Der Reiseveranstalter steht daher gegenüber dem Reisenden dafür ein, dass die Reise die vereinbarte Beschaffenheit bzw. alle zugesicherten Eigenschaften aufweist. Sollte die Beschaffenheit der Reise nicht vereinbart sein, so ist die Reise frei von Reisemängeln, wenn sie sich nach dem gewöhnlichen Nutzen oder nach dem Vertragvorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Hierzu möchte ich folgendes Urteil anbringen:
AG Wiesbaden, Urteil vom 20.9.2000, Az. 93 C 2764/00 (bei Google einfach eingeben: "93 C 2764/00 reise-recht-wiki.de")
Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter einen Urlaub in Tunesien. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war ein Transfer vom Hotel zum Flughafen am letzten Tag inbegriffen. Allerdings brachte der für den Transport der Kläger zuständige Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters die Kläger nicht rechtzeitig genug zum Flughafen, so dass sie den ursprünglich vorhergesehenen Flug verpassten und einen späteren buchen mussten. Vor Gericht klagten sie auf Schadensersatz wegen nach §651 n BGB.
Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin gemäß §651 n BGB. Zudem stellte es einen Anspruch der Kläger auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB fest.
Es scheint also tatsächlich so, als wäre in Ihrem Fall ein Reisemangel gegeben, sodass ich mir vorstellen könnte das Sie ebenfalls einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können. Dabei ist zu beachten, dass sowohl am Anreise-, als auch am Abreisetag der Transfer nicht funktionierte. Dies muss bei der Reisepreisminderung berücksichtigt werden.
ich möchte noch kurz auf das stinkende Zimmer eingehen.
Dies stellt meines Erachtens nach ebenfalls einen Reisemangel dar. Dieser muss grundsätzlich umgehend dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Die Anzeige hast du meines Erachtens damit getan, dass du das Problem der Hotelleitung mitgeteilt hast. Problematisch wird es allerdings, diesen Mangel im Prozess zu beweisen. Da würden eventuell Protokolle oder Zeugenaussagen des Hotelpersonals helfen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt damit keinesfalls die juristische Beratung durch einen Anwalt.