Hallo David,
nicht selten kommt es dazu, dass sich die Flugdaten im Nachhinein noch einmal ändern. Bei dir wäre es der Fall, dass du ca. 12 Stunden früher als geplant abfliegen müsstest. Nun fragst du dich, ob es möglich ist, den Teilflug zu stornieren, obwohl es normaler weise ein nicht erstattungsfähiges Ticket wäre.
Auch andere Fragesteller in diesem Forum mussten sich schon mit dem Thema der Flugzeitenänderung bei Air France auseinander setzen. Lies dir doch dazu gerne ein paar Beiträge durch.
Rechtliche Grundlagen?
Da es sich vorliegend anscheinend um einen Individualflug handelt, gehe ich davon aus, dass sich die Grundlagen wohl nach der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2008 richten. Darin finden sich Regelungen zu den folgenden Problematiken: Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung.
Nun müsste man schauen, welcher dieser Fälle hier zutrifft, was am besten durch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung passiert:
Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Siehe: EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az.: C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Daher denke ich, dass sich mögliche Ansprüche aus dem Art. 5 der EG-VO ergeben könnten. Art. 5 I c) räumt Fluggästen dabei einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung ein. Allerdings wird dieser Anspruch sofort wieder für den Fall ausgeschlossen, dass der Fluggast über die Annullierung mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurde. Da Sie die Frage hier im Forum bereits Ende November gestellt haben, muss man wohl davon ausgehen, dass aufgrund des zeitlichen Ausschlusses keine Ausgleichsleistungen zu zahlen sind. Allerdings findet sich in Art. 5 II der VO auch die Regelung, dass die Fluggäste bei der Unterrichtung über die Annullierung ebenfalls Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten. Laut Ihrer Schilderung ist dies eben geschehen.
Stornierungsmöglichkeit?
Letztlich scheidet de Anspruch auf Ausgleichszahlungen wohl aus; allerdings bezieht sich Art. 5 EG-VO 261/2004 ebenfalls auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung, welcher den Fluggästen verschiedene Unterstützungsleistungen anbietet.
Dies wäre einerseits das Anbieten einer alternativen Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt oder eben zu einem späteren Zeitpunkt. Die andere Möglichkeit wäre, dass Sie sich auch für eine binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, entscheiden könnten. Dies kommt der Stornierungsmöglichkeit gleich, eine solche besteht also.
Letztlich stellt dies hier allerdings nur meine persönliche Meinung zu diesem Thema dar. Im Prinzip kann nur ein Fachanwalt rechtlich konkrete Informationen liefern.