Hallo Lidija,
aus eurem ursprünglich geplanten Non-Stop-Flug von Hamburg nach New York wurde kurzerhand ein Flug mit Zwischenlandung in Bangor. In der App von United Airlines wurde Bangor als neues Endziel des Fluges angegeben. Nach der außerplanmäßigen Zwischenlandung, seid ihr allerdings doch nach New York geflogen. Nun fragst du dich, ob es sich hierbei um eine Annullierung handelt und welche Ansprüche du hast.
Der folgende Link beschreibt genau, wann es sich bei einem Flug um eine Annullierung handelt. Wenn du Interesse hast, kannst du gerne nähere Informationen nachlesen:
http://passagierrechte.org/Annullierung#Abgrenzung_zur_Versp.C3.A4tung
Eine Annullierung ist dann anzunehmen, wenn Fluggäste mit einem anderen Flug an ihr Endziel befördert werden und dessen ursprüngliche Planung von der Planung des ursprünglich geplanten Fluges abweicht.
In deinem Fall ist es so, dass die Zwischenlandung meiner Meinung nach eine Abweichung des Flugplans darstellt. Es kann sich hierbei also durchaus um eine Annullierung handeln. Hilfreich ist außerdem das Urteil des AG Frankfurt (AG Frankfurt, Urt. v. 26.10.12, Az.: 29 C 1400/12). In dem Fall, dass eine außerplanmäßige Zwischenlandung eingelegt werden muss, weil z.B. ein medizinischer Notfall an Bord herrscht, und dann der Flug fortgesetzt wird und das Endziel mit einer Verspätung erreicht wird, liegt eine Abweichung von der ursprünglichen Flugroute vor. Es handelt sich somit um eine Annullierung.
Wie bereits erwähnt, gehe ich davon aus, dass es sich bei deiner Flugroutenänderung und Änderung des Endziels in der App um eine Annullierung handelt.
Bei einer Annullierung ist die Europäische Fluggastrechteverordnung anzuwenden. Hierbei ist ein Blick in Artikel 5 der Verordnung hilfreich. Dort steht:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Du schreibst, dass ihr erst am Gate informiert wurdet. United kann sich also nicht darauf berufen, dass ihr über die Flugroutenänderung informiert wurdet. Weil ihr eine Zwischenlandung eingelegt habt, gehe ich davon aus, dass ihr später als geplant in New York gelandet seid. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c), steht euch also ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Allerdings ist wichtig, wie groß die Verspätung war. Dies ist in Artikel 7 der Verordnung geregelt:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Entfernung Hamburg – New York beträgt etwa 6.000 km, weshalb euch nach Artikel 7 Ansatz 1 Buchstabe c) 600€ Ausgleichszahlung zustehen würde.
Außerdem ist United verpflichtet Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung zu leisten. Hierbei kommt es allerdings darauf an, wie lang die Zwischenlandung dauerte. Dann stünde euch Folgendes zu:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a), wäre je nach Aufenthalt also eine Mahlzeit und Erfrischungen anzubieten. Du schreibst, dass dies nicht der Fall war.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass du meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hast. Allerdings ist wichtig, wie hoch die Verspätung war.
Dieser Beitrag stellt lediglich eine Rechtsmeinung dar und soll keinen Rechtsrat ersetzen. Ich rate dir deshalb, einen Anwalt aufzusuchen und ihn mit deiner Frage zu kontaktieren. Er ist dazu in der Lage, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und dich über mögliche Ansprüche aufzuklären.