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Guten Abend,

folgendes Szenario: Der gebuchte Direktflug München - Cancun (~14 Uhr) wurde überbucht und der Transport eines Passagieres wurde verweigert. Daraufhin wurde ein Ersatzflug angeboten, München - Mexiko City mit einer dt. Airline und im Anschluss Mexiko City - Cancun mit einer lokalen Airline. Abflug München ~ 22 Uhr. Die 600€ Entschädigungssumme wurde dem Passagier seitens der Airline bereits genannt. Soweit alles im Rahmen.

Nun ist folgendes passiert: Aufgrund schlechter Wetterbedingungen (Nebel) in Mexiko City konnte erst mit 5h Verspätung gelandet werden, der Anschlussflug war zu diesem Zeitpunkt bereits abgehoben. Der Passagier musste einen neuen Flug Mexiko City - Cancun auf eigene Kosten buchen (~160€).

Muss die Airline des ursprünglichen Direktfluges nun zusätzlich zu der Entschädigungszahlung von 600€ auch die Kosten für den zusätzlichen Flug von Mexiko City nach Cancun übernehmen? Ohne die bewusste Überbuchung des ursprünglichen Fluges wäre der Passagier ja nie in diese Lage geraten.

Ich hoffe die Situation ist verständlich geschildert.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gefragt in Umbuchung von
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Sie wollten von München nach Cancun fliegen. Allerdings konnten Sie diesen aufgrund einer Überbuchung nicht mehr wahrnehmen. Daraufhin wurden Sie auf einen anderen Flug umgebucht. Bei diesem Flug kam es zu einer Verspätung, weshalb der Anschlussflug verpasst wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Anspruch wegen des Überbuchten Fluges

Sie haben durch die Überbuchung bereits eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004, also aus der Europäischen Fluggastrechte, erhalten. 

Anspruch wegen Verspätung des neuen Fluges

Nun hatte jedoch leider auch der Ersatzflug, auf den Sie umgebucht wurden, eine Verspätung von über 5 Stunden und Sie verpassten daher Ihren Anschlussflug. 

Nun stellt sich zunächst einmal die Frage, ob der Alternativflug Überhaupt eine weitere Ansprüche begründen kann, da Sie bereits für den ersten Flug eine Ausgleichszahlung erhalten haben. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Demnach besteht grundsätzlich auch bei einer Verspätung des Ersatzfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser stellt sich dann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Falls also eine andere Fluggesellschaft den Flug durchgeführt hat, richtet sich der Anspruch gegen diese. 

Nun stellt sich die Frage, ob die Umstände des alternativen Fluges überhaupt eine Ausgleichszahlung begründen kann. Durch die Verspätung wurde nämlich der Anschlussflug verpasst.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. 

Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Nun verspätete sich der erste Flug aufgrund von Nebel. Also widrige Wetterbedingungen. Diese können unter bestimmten Umständen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Siehe dafür folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008, Az: 10 U 385/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 385/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der von einem Reisenden gebuchte Flug wurde wegen Nebels annulliert. In der Folge verlangt der Kläger von der ausführenden Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne der Fluggastrechte Verordnung. Die Airline weigert sich der Zahlung mit der Begründung, in den schlechten Wetterverhältnissen seien haftungsbefreiende außergewöhnliche Umstände zu sehen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. In den schlechten Wetterverhältnissen seien Umstände zu sehen, die das Unternehmen weder vorhersehen noch kontrollieren könnten. Vor diesem Hintergrund scheide ein Ausgleichsanspruch aus.

OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008, Az: 10 U 385/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 U 385/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Ausgleichsleistungen in Anspruch, aufgrund von Annullierung wegen Nebel und der deswegen entstandenen Kosten für eine alternative Rückreisemöglichkeit.

Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird und der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass in Ihrem Fall aufgrund des Nebels ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung leider nicht besteht, da ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. 

Allerdings muss die Fluggesellschaft Ihnen meines Erachtens nach die Kosten für den selbst gebuchten Flug erstatten, da Sie den Flug als Gesamtflug gebucht hat und die Fluggesellschaft daher verpflichtet ist, Ihnen auch die gesamte Strecke zu gewährleisten. 

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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