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Ich habe gerade eine Email von Ryanair erhalten (heute am 11.1.2019), dass mein Flug am 14.1.2019 nach Bremen statt nach Hamburg gehen wird. Also nur 3 Tage vor Abflug.

Neuer Flug:

From Dublin (DUB) to Bremen(BRE) 
Mo 14Jan2019 Flight 8511 Depart DUB at 1310 and arrive BRE at 1610 

Die Flugzeiten bleiben die gleiche, allerdings werde ich nach Bremen geleitet statt nach Hamburg.
Die Zugfahrt nach Hamburg dauert etwa eine Stunde, aber es entstehen natürlich viele zusätzliche Unannehmlichkeiten.

In der Email fragt Ryanair ob ich der Änderung zustimme (oder eine Rückerstattung des Fluges möchte, was natürlich keine gute Idee ist). Ausserdem kann ich Transportkosten einreichen.

Was soll ich jetzt machen und was sind denn meine Rechte? Die EUR 250 Entschädigung (Verspätung 2 Stunden und Flug unter 1500km) wird eventuell knapp wegen der 1-stündigen Zugfahrt?

Danke für eure Hilfe!!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug bei Ryanair gebucht. Nun wurde der Ankunftsflughafen jedoch 3 Tage vor Abflug von Bremen auf Hamburg geändert. Sie fragen sich, ob Sie wegen der Flugumbuchung von Ryanair einen Anspruch gegen diese haben.

Da Sie eine Individualreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung. Sie fragen insbesondere nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung: 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Nun stellt sich jedoch die Frage, ob in Ihrem Fall auch ein solcher Anspruch begründet ist. Das ist bei einer großen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung der Fall. 

Wie Sie bereits festgestellt haben, kommt es aufgrund der zu geringen Verspätung nicht zu einem Anspruch wegen einer großen Verspätung. Und auch eine Nichtbeförderung kommt nicht in Betracht.

Allerdings könnten in der Verlegung des Zielflughafens eine Annullierung zu sehen sein. Dazu hat das AG Düsseldorf folgendes entschieden: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az: 28 C 657/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 28 C 657/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Flugreisender forderte die Erstattung der Kosten eines Ersatzfluges, den er gebucht hatte, nachdem die Fluggesellschaft den Zielflughafen geändert hatte.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da die Zieländerung einer Annullierung gleichkommt.

Es liegt also in Ihrem Fall eine Annullierung vor, welche einen solchen Anspruch begründet. 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Ryanair hat Sie jedoch nach Ihren Angaben erst 3 Tage vor Abflug informiert. Die Frist wurde daher nicht eingehalten und Sie haben meines Erachtens einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR gegenüber Ryanair. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hi Stephan!

Erstmal vielen Dank für deine Amtwort! Das ist super hilfreich!

Ich habe heute den Flug umgebucht, weil ich leider keine Alternative habe. Aber hatte vorher mit Ryanair im Chat gesprochen und sie haben gesagt es liege am Streik des Bodenpersonals (Sicherheitscrew) also außergewöhnliche Umstände. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass Hamburg Teil des Streiks von Verdi ist.

Was ist dein Vorschlag bezüglich meiner Strategie wenn ich dann nach Hamburg einen Zug buche?

Danke dir!
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Guten Tag, 

drei Tage vor dem Rückflug aus Dublin wurde Ihnen seitens Ryanair mitgeteilt, dass der Zielflughafen des Rückfluges einer Änderung unterzogen wurde. Statt Hamburg, wird nun Bremen angesteuert. Nun stellt sich die Frage, wie es sich mit Ihren Rechten in einem solchen Fall verhält. 

Anspruch auf Ausgleichsleistungen:

Sie fragen speziell nach dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dieser findet in Art. 5 iVm. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Niederschlag. Je nach Flugstrecke ergibt sich eine Pauschale zwischen 250 und 600 Euro. Bei Ihnen würden wohl die 250 Euro möglicherweise in Frage kommen. 

Allerdings müsste es dazu auch eine Grundlage geben, die die Ausgleichszahlungen rechtfertigt. Dies sind laut Verordnung der Fall der Annullierung, Nichtbeförderung oder einer großen Verspätung. 

Eventuell könnte man vorliegend von einer Flugannullierung sprechen, da der Flug nun nicht mehr Hamburg, wie ursprünglich geplant, ansteuert. Wäre dies der Fall, so müsste der Anspruch auf Ausgleichsleistungen bestehen, so lange nicht folgende Ausnahme aus Art. 5 I c) iii) VO greift.

Diese Ausnahme beinhaltet den Fakt, dass Ausgleichsleistungen nämlich dann nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden aber dabei ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten,  dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Sie beschreiben, dass man Hamburg von Bremen aus innerhalb einer Stunde erreichen kann. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass diese Variante hier also greift und Ryanair demzufolge keine Ausgleichsleistungen an Sie zahlen braucht. 

Erstattung der zusätzlichen Kosten:

Allerdings besteht noch eine weitere Option aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dies ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung. Wie Ryanair richtig erwähnt hat, könnten Sie auch die Flüge stornieren und das Geld für die Flugscheinkosten zurückverlangen, müssten sich dann allerdings kurzfristig selbst um einen neuen Flug kümmern, was natürlich so kurzfristig sehr schwierig sein könnte. Alternativ dazu besteht die Wahlmöglichkeit nach einer alternativen Verbindung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu fragen.

Wenn Sie anderenfalls die von Ryanair angebotene Alternative wahr nehmen, so gilt noch Art. 8 Abs. 3 VO zu beachten:

„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."

Dies bedeutet, dass Ryanair in diesem Fall auch die Kosten für den Transport von Bremen nach Hamburg zu übernehmen hat.

Nun ja, diese Antwort ist natürlich meine Meinung zu ihrem geschilderten Problem. Ein Fachanwalt kann dies eventuell auch ganz anders sehen. Allerdings gibt es nicht selten Probleme in Form von der Umbuchung der Rückflüge bei Luftfahrtunternehmen, also auch bei Ryanair, weshalb es sicherlich nicht schaden kann, auch anderweitige Artikel zu diesem Thema anzuschauen. 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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