Guten Tag,
drei Tage vor dem Rückflug aus Dublin wurde Ihnen seitens Ryanair mitgeteilt, dass der Zielflughafen des Rückfluges einer Änderung unterzogen wurde. Statt Hamburg, wird nun Bremen angesteuert. Nun stellt sich die Frage, wie es sich mit Ihren Rechten in einem solchen Fall verhält.
Anspruch auf Ausgleichsleistungen:
Sie fragen speziell nach dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dieser findet in Art. 5 iVm. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Niederschlag. Je nach Flugstrecke ergibt sich eine Pauschale zwischen 250 und 600 Euro. Bei Ihnen würden wohl die 250 Euro möglicherweise in Frage kommen.
Allerdings müsste es dazu auch eine Grundlage geben, die die Ausgleichszahlungen rechtfertigt. Dies sind laut Verordnung der Fall der Annullierung, Nichtbeförderung oder einer großen Verspätung.
Eventuell könnte man vorliegend von einer Flugannullierung sprechen, da der Flug nun nicht mehr Hamburg, wie ursprünglich geplant, ansteuert. Wäre dies der Fall, so müsste der Anspruch auf Ausgleichsleistungen bestehen, so lange nicht folgende Ausnahme aus Art. 5 I c) iii) VO greift.
Diese Ausnahme beinhaltet den Fakt, dass Ausgleichsleistungen nämlich dann nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden aber dabei ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie beschreiben, dass man Hamburg von Bremen aus innerhalb einer Stunde erreichen kann. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass diese Variante hier also greift und Ryanair demzufolge keine Ausgleichsleistungen an Sie zahlen braucht.
Erstattung der zusätzlichen Kosten:
Allerdings besteht noch eine weitere Option aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dies ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung. Wie Ryanair richtig erwähnt hat, könnten Sie auch die Flüge stornieren und das Geld für die Flugscheinkosten zurückverlangen, müssten sich dann allerdings kurzfristig selbst um einen neuen Flug kümmern, was natürlich so kurzfristig sehr schwierig sein könnte. Alternativ dazu besteht die Wahlmöglichkeit nach einer alternativen Verbindung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu fragen.
Wenn Sie anderenfalls die von Ryanair angebotene Alternative wahr nehmen, so gilt noch Art. 8 Abs. 3 VO zu beachten:
„Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."
Dies bedeutet, dass Ryanair in diesem Fall auch die Kosten für den Transport von Bremen nach Hamburg zu übernehmen hat.
Nun ja, diese Antwort ist natürlich meine Meinung zu ihrem geschilderten Problem. Ein Fachanwalt kann dies eventuell auch ganz anders sehen. Allerdings gibt es nicht selten Probleme in Form von der Umbuchung der Rückflüge bei Luftfahrtunternehmen, also auch bei Ryanair, weshalb es sicherlich nicht schaden kann, auch anderweitige Artikel zu diesem Thema anzuschauen.