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Hallo,

eine kurze Frage an euch.

Ich habe bei der Lufthansa bemerkt, dass bei unsere Reise von New York  nach Frankfurt zurück eine 747-830 eingesetzt wird. Unser Wunsch war es schon immer Business mit einer 747 zu fliegen.

Wir haben daher ein Upgrade von 1000 Euro pro Person bezahlt um mit dieser 747 Business zu fliegen. Wir haben auch die dazugehörigen Sitzplätze im Oberdeck gebucht.

Jeitzr einem nem Tag vor dem Rückflug wurde der Typ ausgetauscht gegen eine A340-600.

Mit diesem Typ sind wir bereits geflogen und finden die Buisness class nicht schön und hätten zudem die 1000,00 Euro dafür nicht bezahlt zudem bei dieser Maschine das Upgrade nur 650,00 Euro kostet.

Habe icj das Recht die Kosten zurück zu erhalten und Economy zu fliegen? 
Gefragt in Beschwerdestellen von
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Hallo Darius, deine Frage bezieht sich darauf, ob eine Änderung des Flugzeugtyps seitens Lufthansa einfach so möglich ist, oder ob ihr das Recht habt euch wieder auf Economy umzubuchen. 

 

Ich muss gestehen, ich glaube ich kann ihre Frage nicht eindeutig beantworten. In der Regel würde ich bei Nur-Flug-Verbindungen auf die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 verweisen. Diese regelt die Rechte von Reisenden im Falle von Annullierungen, Verspätungen oder einer Nichtbeförderung. Von einer solchen waren Sie meiner Meinung nach ja nicht betroffen. 

Zu dem spezifischen Fall, dass der Flugzeugtyp umgeändert wurde, lässt sich in der Verordnung leider nichts finden. Lediglich zum Thema der Höher- bzw. Herabstufung lässt sich auf Art. 10 der Verordnung verweisen. Dieser dreht sich inhaltlich allerdings mehr um die Fälle, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine andere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, verlegt. Ich denke allerdings, dass dies hier nicht auf die Änderung des Flugzeugtypen zutrifft. Denn der Service müsste bei Lufthansa ja qualitativ nicht schlechter sein, als in der anderen Maschine. Zudem kommt es wahrscheinlich den Wenigsten direkt darauf an, mit welcher Maschine sie genau fliegen. 

Eine Ausnahme könnte man eventuell genau da erkennen, wenn Lufthansa explizit mit dem Flug mit dieser speziellen Maschine geworben hat und Sie auch genau aus diesem Grunde die Flüge gebucht haben. 

 

Ich habe leidglich ein Urteil gefunden, dass allerdings nicht hundertprozentig auf diesen Fall passt. Denn in diesem Fall ging es um eine Pauschalreise. Lesen Sie sich dieses Urteil gerne auch selbst auf www.reise-recht-wiki.dedurch:

AG Homburg, Urt. v. 11.07.2006, Az.: 2 C 1264/06 (19):

Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten, für sich und seine Ehefrau, eine Reise mit dazugehörigen Hin-und Rückflügen. Diese waren als „Nonstop“ Flüge gekennzeichnet und sollten mit einer Boing 767 durchgeführt werden. Tatsächlich fand der Rückflug zur gebuchten Rückflugszeit jedoch nicht statt. Stattdessen wurde dem Kläger ein Ersatzflug am Folgetag angeboten, welcher allerdings eine Zwischenlandung beinhaltet und mit einem anderen Flugzeugtyp, eine Boing 757, ausgeführt wird. Der Kläger lehnte diesen Flug ab, da er unter Platzangst leide und die Boing 757 im Gegensatz zur Boing 767 über einen kleineren Innenraum verfüge. So musste dieser noch mehrere Tage Aufenthalt mit dazugehörigen Hotelkosten in Kauf nehmen, bis er letztenendes mit einer Boing 767 zurückbefördert wurde. Der Kläger fordert nun Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie Ersatz für die Hotelkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz für einen nutzlos aufgewendeten Urlaubstag zu. Ansonsten sieht dieses keine weiteren Ansprüche die der Kläger aufgrund eines Reisemangels geltend machen könnte. Der unterschiedliche Flugzeugtyp stelle keinen Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar. Die Änderung des Flugzeugtyps ist ein bloßer Fehler der weder den Wert noch die Gebrauchstauglichkeit der Reise aufhebt oder herabsetzt. Die Platzangst des Klägers führe nicht zu einer Wertminderung oder einer Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Reise. Der verlängerte Urlaubsaufenthalt sowie die Hotelkosten sind also nicht auf einen Reisemangel zurückzuführen, wodurch dem Kläger hierfür kein Ersatz für die entstandenen Kosten zusteht. Auch ein Ersatz für die nutzlos verwendete Urlaubszeit ist damit ausgeschlossen. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten muss der Kläger ebenso selbst tragen, da es ihm zumutbar gewesen wäre, die Ersatzansprüche für den einen verlängerten Urlaubstag, selbst bei der Zentrale der Beklagten zu melden.

 

Hier wurde der Wechsel des Fluggeräts also als nicht erheblich gesehen. Letztlich kann ich verstehen, dass Sie sehr verärgert sind und es tut mir leid, dass ich hier auch keine besseren Informationen geben kann. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass Sie angesichts der doch recht komplizierten Lage, bei einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin gut aufgehoben wären. Allerdings finden sich vielleicht auch andere Betroffene, mit denen man in den Beiträgen diskutieren könnte. 

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