Hallo Daniel,
vielleicht kann ich ja weiterhelfen. Deine Frage dreht sich insbesondere um den Anspruch auf Flugkostenrückerstattung aus Art. 8 I a) der VO (EG) 261/2004.
Demnach kann ein Fluggast Art. 5 I a) i.V.m. Art. 8 I a) der Fluggastrechteverordnung nämlich die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte verlangen. Die Kosten sollten dabei laut Verordnung innerhalb der 7 Tage-Frist zurück gezahlt werden. In welcher Form das geschieht, können Sie persönlich mit TAP abklären.
Dass Sie diese Erstattungsform wählen, sollten Sie TAP aber auch so schnell wie möglich formlos mitteilen. Beachten Sie aber folgendes: Wenn Sie diese Alternative wählen, dann verlieren Sie auch alle anderweitigen Ansprüche gegen TAP, die sich aus diesem Flug ergeben könnten.
Das AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az.: 9 C 135/11 (gefunden auf reise-recht-wiki.de) urteilte allerdings folgendes:
Die in Art. 8 der VO geregelten Ansprüche bestehen nicht kumulativ. Nach dem Schutzgedanken der Verordnung dient das Wahlrecht jedoch dem geschädigten Fluggast und nicht der pflichtwidrig handelnden Fluglinie. Der Fluggast soll die Möglichkeit erhalten, die für ihn günstigste Erstattungsmöglichkeit zu wählen, also Schadensersatz, wenn die Rückflugkosten höher als der ursprüngliche Flugpreis waren und Rückerstattung, wenn der Flugpreis höher war. Daher übt ein Flugreisender sein Wahlrecht nur dann rechtswirksam aus, wenn er auf diese Folgen seines Handelns hingewiesen wurde.
Nun zu deiner konkreten Frage: Aus der Verordnung ergibt sich der Anspruch auf die Kostenerstattung für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte. So wie ich das verstehe, möchten Sie den nicht geänderten Hinflug allerdings gerne wahrnehmen. Ich habe leider kein vergleichbares Urteil zu ihrer konkreten Frage gefunden, allerdings würde ich persönlich davon ausgehen, dass du auch bei TAP sagen kannst, dass du lediglich die Kostenrückerstattung für den Rückflug verlangen und das der Hinflug weiterhin fortbestehen soll. Ich sehe da eigentlich kein Problem, du solltest das allerdings unbedingt direkt mit der Airline abklären.