Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht.
Besonders interessant sind für Sie die Rechte bei Vorliegen eines Reisemangels, welche sich aus § 651i ergeben. Dort wird in Abs. 2 zunächst einmal der Reisemangel definiert.
Reisemangel:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
(1) Flugzeitenverschiebung
Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung einen solchen Mangel begründen kann. Dazu können folgende Urteile helfen:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
In Ihrem Fall wurde der Flug um 2 Tage verschoben, was meines Erachtens einen Reisemangel darstellt, da mehrere Urlaubstage beeinträchtigt werden.
(2) Flughafenänderung
Und auch die Änderung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es liegt meines Erachtens in Ihrem Fall also auf jeden Fall ein Reisemangel vor. Die möglichen Ansprüchen ergeben sich dann aus Abs. 3 von 651 i BGB:
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
| 1. | nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen, |
| 2. | nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, |
| 3. | nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, |
| 4. | nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, |
| 5. | den Vertrag nach § 651l kündigen, |
| 6. | die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und |
| 7. | nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Sie können also zunächst Abhilfe verlangen, also die Behebung des Reisemangels. Dafür müsste Ihnen der Reiseveranstalter also wieder Flüge gewährleisten, die Ihren ursprünglichen entsprechen. Wird Ihnen das nicht gewährleistet, können Sie auch selbst Abhilfe verlangen und die Kosten dann ersetzt verlangen. Ansonsten könnten Sie den Vertrag noch gem. § 651 l kündigen oder eine Minderung gem. § 651 m verlangen.
Da der Sachverhalt jedoch recht komplex ist, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.