Sie haben einen Flug von Mombasa über Nairobi und Paris nach Bremen mit Air France wahrgenommen. Der letzte Flug von Paris nach Bremen wurde jedoch annulliert und Sie kamen mit einer Verspätung von 8 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Sie fragen nun nach Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Insbesondere die für die Berechnung der Ausgleichszahlungen maßgebliche Strecke ist problematisch.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen zum Tragen, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Der letzte Flug von Paris nach Bremen wurde annulliert. Daher denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Dieser ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 und bemisst den Anspruch je nach Flugstrecke:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Fraglich ist also, welche Entfernung in Ihrem Fall maßgeblich ist. Die gesamte Flugstrecke, also die Entfernung zwischen Mombasa und Bremen, dann hätten Sie einen Anspruch auf 600 EUR, oder die Strecke, auf der es tatsächlich zu der Annullierung gekommen ist. Das wäre dann Paris-Bremen, es würde sich nur ein Anspruch in Höhe von 250 EUR ergeben.
Dazu konnte ich folgende Urteile finden:
AG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2012, Az: 51 C 14016/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 51 C 14016/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch ergäbe sich aus Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung und umfasse die gesamte Flugstrecke.
Wird bei einer Flugreise mit Zwischenstopp der Zubringerflug annulliert, so dass der Flugreisende den planmäßig stattfindenden Anschlussflug nicht erreicht, so sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht allein die Strecke des Zubringerfluges, sondern die gesamte Entfernung zu berücksichtigen.
LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
Die maßgebliche Entfernung ist also die Distanz zwischen dem Ausgangsflughafen, also Mombasa, und dem letzten Zielort, also Bremen. Ich denke, dass Ihnen daher ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Person zusteht.
Da dieser Beitrag jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung darstellt, steht es dir selbstverständlich frei zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.