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Meine Schwester und ich haben für Juni eine 7 tägigen Reise Von Wien nach Mallorca gebucht (Pauschalreise).

Jetzt hat sich der Reiseveranstalter gemeldet dass Flugzeiten  hin und retour geändert wurden. Fluggesellschaft ist schuld.

Hinflug ist jetzt statt 8:20 erst um 19 Uhr

Rückflug statt um 22:00 um 15 Uhr.

Ich habe Ihnen schon gesagt, dass ich damit nicht einverstanden bin. Sie bieten mir € 30/Person an. Was ist für lächerlich empfinde.

Mir gehen 1 1/2 Tage verloren und meine Nachtruhe ist auch gestört, da wir erst nach Mitternacht im Hotel ankommen werden. Somit ist Abendessen dahin und der nächste Tag ist wahrscheinlich auch zu nichts zu gebrauchen.

Das witzige daran ist, dass man den Hinflug bei der Fluggesellschaften noch buchen kann. Aber der sehr teuer ist. Ich vermute auch, dass das der Grund ist. Sehr gefragt der Flug.,

Meine Frage dürfen die das? Wenn keine Alternative gefunden wird was tun? Hab auch schon gelesen, dass man sich selber einen Flug buchen kann und den dann den Reiseveranstalter in Rechnung stellen kann. Wenn es keine Lösung gibt.

Danke für eure Hilfe!
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Um Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB geltend machen zu können, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein.

Wann ein Reisemangel vorliegt, ha das AG Köln im Jahr 2015 entschieden: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung von 11 bzw. 7 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Ab wann eine Flugzeitenverschiebung einen Mangel begründet, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen einmal einige Urteile aufgeführt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Es lässt sich im Großen und Ganzen also den Urteilen entnehmen, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch hinnehmbar sind. Wird diese Grenze überschritten, ist meines Erachtens wahrscheinlich von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen berechtigt.

In Ihrem Fall wurde der Hinflug um 11 Stunden verlegt. Diese Verschiebung begründet meines Erachtens einen solchen Mangel. 

Nun stellt sich die Frage nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten beispielsweise einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB) geltend machen, wenn Sie die Reise zu den geänderten Konditionen antreten wollen oder Sie könnten die Reise kostenlos kündigen (§651 l BGB) . 

Ihren Angaben lässt sich jedoch entnehmen, dass Sie am liebsten einen Flug wahrnehmen möchten, der dem gebuchten ähnlich ist. Daher könnte der Abhilfeanspruch für Sie von großer Bedeutung sein. Eine Regelung dahingehen lässt sich in § 651 k BGB finden:

§ 651k Abhilfe

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Dies bedeutet, dass Sie gegenüber des Reiseveranstalters den Mangel anzuzeigen müssen. Dann können Sie einen gleichwertigen Ersatz verlangen und der Reiseveranstalter muss den Mangel beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sollte also keine andere Möglichkeit eines Fluges bestehen, so muss der Reiseveranstalter nicht leisten. Allerdings ist es auch möglich, dass Sie sich selbst Abhilfe verschaffen. Der Reiseveranstalter muss Ihnen dann diese Kosten ersetztem. 

Generell gilt also, dass der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels gewährleisten muss oder eine angemessene Ersatzleistungen anzubieten hat. Sie sollten sich daher am besten noch einmal mit dem Reiseveranstalter auseinander setzen und diesen nach einem angemessenen Flug fragen. Falls dieser Ihnen nicht gewährleistet wird, können Sie meines Erachtens auch selber Abhilfe schaffen und eine Ersatzbeförderung buchen. 

Beachten Sie aber bitte, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und daher nicht den Rate eines Fachanwalts/ einer Fachanwältin ersetzen kann. 

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Guten Tag Katrin,

Sie haben zusammen mit ihrer Schwester eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Vor kurzem hat sich nun der Reiseveranstalter bei Ihnen gemeldet und Ihnen mitgeteilt, dass es zu einer Änderung der Flugzeiten kam. Der Hinflug findet nun 10, 5 Stunden früher statt; der Rückflug wurde um 7 Stunden vorverlegt. Als Entschädigung wurden Ihnen 30 Euro angeboten, die Ihnen allerdings zu wenig vorkommen. Sie frage sich nun, ob Sie selbst einen alternativen Flug buchen können und diesem dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen können. 

Grundlagen: 

Zunächst einmal möchte ich erwähnen, dass es grds. nicht ungewöhnlich ist, dass ein Reiseveranstalter die Reisezeiten im Nachhinein noch einmal ändert. Denn nicht selten sind in den Reiseverträgen in den AGB best. Änderungsvorbehalte zu finden, die besagen, dass die Flugzeiten nur voraussichtlich sind und sich die genauen Zeiten noch einmal ändern können, ohne dass Sie rechtliche Möglichkeiten dagegen haben. In dem Sie den Vertrag abschließen, stimmen Sie diesen AGB dann eben zu. Natürlich ist es allerdings nicht möglich, dass der Veranstalter die Flugzeiten die ganze Zeit willkürlich ändert. Dies ist nämlich nur bis zu einem gewissen Maße unschädlich; sind die Veränderungen aber besonders erheblich, dann stehen Reisenden trotzdem gewisse Rechte zu. 

Vorliegen eines Reisemangels:

Dies kann bspw. angenommen werden, wenn ein sog. Reisemangel vorliegt. Nach § 651 i II BGB kann ein solcher angenommen werden, sollte diese nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Es ist demnach erforderlich, dass die Verlegung der Flugzeiten Sie in besonderen Maße beeinträchtigt. Da im Gesetz natürlich nicht spezifisch aufgelistet ist, aber welcher Zeitenverschiebung ein Reisemangel anzunehmen ist, muss auf Urteile der vergangene Jahre zurück gegriffen werden. 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Wie Sie sehen, fallen die Bewertungen ganz unterschiedlich aus. Ich schätze nun, dass die Verlegung des Hinfluges (zumindest meiner Meinung nach) als Reisemangel qualifiziert werden kann. Bezüglich des Rückfluges kann die Verlegung unter Umständen noch im Rahmen des Zumutbaren liegen. 

Letztlich bin ich allerdings kein Fachanwalt und kein Richter, so dass ich hier auch nur eine grobe Einschätzung geben kann. Bezüglich einer konkreten Rechtsberatung, ist daher ein Fachanwalt zu konsultieren.

Rechte bei Reisemängeln: 

Nun allerdings zu ihrer konkreten Frage. In § 651 k BGB ist das sog. Abhilfeverlangen normiert. Wenn Reisende von einem Reisemangel betroffen sind, können diese vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Dieser kann die Abhilfe nur verlangen, sollte diese unmöglich sein oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein. Liegen diese Ausnahmen nicht vor und der Reiseveranstalter leistet trotzdem keine Abhilfe, dann können Sie sich selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich zunächst an den Reiseveranstalter wenden sollten und nach anderen Flügen zu besseren Zeiten fragen sollten. Erst wenn dieser grundlos verweigert, ist es also möglich sich selbst neue Flüge zu buchen und die Rechnung dem Veranstalter zu stellen. 

Weitere rechtl. Möglichkeiten sind z.B. das Minderungsverlangen n. § 651 m BGB. Demnach könnten Sie für die Dauer des Mangels eine Reisepreisminderung verlangen. Wie hoch diese ausfallen wird, kann ich Ihnen leider nicht sagen, da sich diese auch anhand des gezahlten Reisepreises bemisst. 

So viel zumindest zu meinen Gedanken über ihren Fall. Für weitere Informationen kann ich immer noch empfehlen, sich in andere Forenbeiträgen zum Thema Flugzeitenänderung durch den Reiseveranstalter durchzulesen. 

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