Hallo Claudia,
leider kam es dazu, dass ihre gebuchten Flüge nach Mallorca mit Eurowings annulliert wurden. Daraufhin wurden Ihnen neue Flüge angeboten, die allerdings nun auch eine Zwischenlandung beinhalten, was die Reisezeit natürlich verlängert.
Es erscheint mir möglich, dass Sie aufgrund der Annullierung der ursprünglichen Flüge Ansprüche aus der Verordnung Nr. 261/2004 haben könnten.
Art. 5 der VO beinhaltet die Regelung bzgl. der Rechte von Reisenden bei einer Flugannullierung. Dieser Anspruch verweist wiederum auf die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, die Wahl zwischen Umbuchung und Erstattung sowie auf Betreuungsleistungen. Letztere sind hier nicht notwendig. Auch bzgl. des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung gibt es hier keine guten Nachrichten, denn diese müssen immer dann nicht geleistet werden, wenn die Information über die Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus erteilt wurde. Nun also zu Art. 8 der Verordnung. Dieser regelt nämlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Hier kurz der Wortlaut:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
Hierhin ist es also möglich, eine anderweitige Beförderung zu verlangen.
Allerdings haben Sie eigentlich eine Pauschalreise gebucht, so dass Ansprüche aus dem BGB ebenso in Frage stehen
Demnach sollte auch ein Blick auf die §§ 651 a ff. BGB geworfen werden, wobei sich die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wenden. Welche Rechte bei Reisemängeln in Frage kommen, regelt seit neusten § 651 i III BGB:
Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist
- nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
- nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
- nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
- den Vertrag nach § 651l kündigen,
- die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
- nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ich würde empfehlen, wenn Sie sich erst einmal mit dem Anspruch auf Abhilfe n. § 651 k BGB vertraut machen. Demnach könnten Sie vom Veranstalter eine Ersatzbeförderung verlangen.
Nehmen Sie die geänderten Flugzeiten wahr, so könnte eventuell nach Ende der der Reise ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises n. § 651 m BGB in Frage kommen. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Damit dies der Fall sein kann, muss voraussetzend die Flugänderung auch einen Reisemangel darstellen. Wann dies der Fall ist, muss anhand des Einzelfalls bestimmt werden; dazu verweise ich gerne auf aktuelle Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises und zum anderen ein Anspruch auf Schadensersatzansprüche zu.
Letztendlich ist es nur meine Meinung und meine persönliche Empfehlung. Lediglich ein Anwalt vom Fach kann hierhin konkrete Beratungen vornehmen. Lesen Sie aber auch gerne die weiteren Beiträge in diesem Forum, um einen umfassenden Überblick über Flugänderungen bei Eurowings zu erhalten.