Du möchtest wissen, ob es einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass ein Passagier auf der Toilette raucht und dadurch Teile der Toilette in Brand gesetzt hat.
Die Fluggastrechteverordnung enthält keine Legaldefintion des Begriffs "außergewöhnliche Umstände". Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde der Begriff konkretisiert. Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann angenommen werden kann, wenn der Lauf der Gegebenheiten von dem Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist. Sie dürfen aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der gewöhnlichen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C-549/07). Gerade bei der Beurteilung eines Umstandes, welcher in der Auflistung in den Erwägungsgründen nicht aufgezählt ist, ist das Kriterium der Beherrschbarkeit von geradezu herausragender Bedeutung.
Soweit erst einmal die allgemeine Definition. Jetzt muss beleuchtet werden, ob auch das Verhalten von Passagieren einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Dies ist allerdings umstritten.
Sollte es vorkommen, dass sich ein Fluggast an Board aggressiv verhält und das Flugzeug daraufhin sicherheitshalber gelandet werden muss, kann von einem entlastenden außergewöhnlichen Umstand für das Luftfahrtunternehmenausgegangen werden, AG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2016, Az. 31 C 397/16-17. Begründet werden kann dies mit der Annahme, dass der Passagier eigenverantwortlich handelte und von der Airline völlig unabhängig war. Daher konnte sein Handeln auch nicht mit der Airline in Verbindung gebracht werden.
An anderer Stelle wurde dagegen entschieden, dass das unerwartete Auslösen der Notrutsche kein außergewöhnlicher Umstand sein soll (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2012, 3 C 497/12 (36)). Zur Begründung wurde angeführt, dass ein solcher Fall zwar nicht alltäglich ist, aber er dennoch gelegentlich vorkommt. Folglich müsse eine Airline zumindest damit rechnen, dass die Notrutsche unerwartet (durch Passagiere) ausgelöst wird. Damit ist ein solcher Umstand nicht mehr außergewöhnlich.
ich würde das Rauchen in die letztere Kategorie einordnen. Es ist für die Airline nicht vollkommen unvorhersehbar, dass Passagiere auf der Bordtoilette rauchen. Von daher würde ich meinen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.