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Ich habe schon vor Monaten einen Flug von Hamburg nach Teneriffa und zurück gebucht. Jetzt habe ich eine mail erhalten , dass  bei meiner Buchung der  Flughafen in beide Richtungen von Hamburg nach Nürnberg geändert wurde. Die Flugzeiten haben sich auch geändert: Auf dem Hinflug von 6.15 auf 15 Uhr , auf dem Rückflug von 11.15 auf 19.50 Uhr.

Überall , wo ich etwas zu dem Thema gefunden habe, steht , dass ich nur Entschädigung verlangen kann, wenn die Änderung maximal 2 Wochen vor Abflug geschieht.

Welche Möglichkeiten habe ich jetzt ? Der Flug, den ich gebucht hatte, muss wohl überbucht worden sein, denn er existiert noch im Flugplan.Es gibt keine Alternativflüge ab Hamburg. Also werde ich wohl auf eine andere Stadt umbuchen müssen und habe dadurch eine erheblich längere Reisezeit und Mehrkosten. Kann ich Entschädigungsforderungen stellen ?
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Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da der Flug nun von einem anderen Flughafen startet, wurde der ursprüngliche Start aufgegeben und es liegt meines Erachtens eine Annullierung vor. 

Sie haben einen Flug mit Eurowings gebucht. Dieser wurde jedoch 16 Tage vor Abflug annulliert. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Da diese Frist eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Es besteht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie haben also auf jeden Fall einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Flugkosten. So auch folgendes Urteil: 

AG Köln, Urt. v. 06.11.2017, Az: 142 C 537/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 142 C 537/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bestehen keine zumutbaren Möglichkeiten, die ein Flugveranstalter bei außergewöhnlichen Umständen ergreifen kann, um eine Annullierung zu verhindern, besteht für die Passagiere ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts.

Nun fragen Sie sich, ob Sie auch einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Beförderung haben. Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Informiert ein Flugunternehmen rechtzeitig über die Annullierung, ist es nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Ungeachtet von den Ausgleichszahlungen haben Sie nach diesem Urteil also durchaus einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für einen Ersatzflug.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das ist sehr hilfreich !
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