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Wir (2 Erwachsene mit 2 Kindern) hatten im Herbst 2018 eine Pauschalreise via Internet gebucht beim Anbieter Jahn Reisen:

Hin- und Rückflüge ab Berlin (unser Wohnort) nach Fuerteventura, incl Hotelaufenthalt. Die Flüge waren mit der insolventen Germania vorgesehen.

Am 13.04.19 teilte uns Jahn Reisen mit, dass sie für uns Ersatzflüge gefunden haben und wir 48h Reaktionszeit haben, sonst gilt es als angenommen:

**alt**
TXL - FUE ST 4922 05.10.19 06:30 10:40
FUE - TXL ST 4923 14.10.19 16:35 22:30

**neu **
FRA - FUE X3 2138 05.10.19 11:50 15:35
FUE - FRA X3 2139 14.10.19 17:25 22:55

Wir teilten innerhalb der 48h-Frist mit, dass die neuen Flüge inakzeptabel sind, nicht nur wegen der anderen Zeiten, sondern vor allem wegen dem anderen Flughafen. Und ganz insbesondere, weil wir am 15.10.19 wieder in Berlin arbeiten müssen, was nach einer Nachtlandung in FRA nicht möglich ist.

Außerdem fragten wir an, warum wir keine Berlin-Flüge erhalten (zu dem Zeitpunkt gab es noch welche). Sogar die Reise war über Jahn Reisen zu dem Zeitpunkt noch von & nach Berlin an den Tagen buchbar.

Seitdem antwortet Jahn Reisen nicht mehr (bzw nur, dass sie unsere Nachrichten erhalten haben).

Wir fragen uns nun:

1) Bis wann hat Jahn Reisen Zeit uns Alternativen vorzuschlagen?

2) Könnten wir JETZT einfach Berlin-Flüge für die o.g. Reise buchen und das Jahn Reisen in Rechnung stellen? Oder, falls es nun keine Berlin-Flüge mehr gibt, wenigstens von einem näher gelegenen Flughafen Flüge buchen?

3) Wie sollten wir wohl vorgehen?

Herzlichen Dank an helfende Antworter.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise bei Jahn Reise für Oktober 2019 gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten und der Flughafen geändert haben. Sie haben diese Änderung nicht akzeptiert und den Reiseveranstalter dazu aufgefordert, Ihnen neue Flugzeiten anzubieten. Nun meldet sich der Reiseveranstalter aber nicht mehr bei Ihnen und Sie fragen nach Ihren Möglichkeiten. 

Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann, muss die Reise zunächst einmal mit einem Reisemangel behaftet sein. Ein Reisemangel ist in § 651 i Abs. 2 BGB definiert: 

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten des Hinfluges um 5 Std verändert und am ärgerlichsten für Sie, der Flughafen von Berlin nach Frankfurt verlegt. 

Die reine Flugzeitenverschiebung an sich würde meines Erachtens wahrscheinlich eher noch keinen Mangel auslösen, sondern wäre als reine Unannehmlichkeit zu werten. Siehe folgendes Urteil: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Allerdings wurde dazu noch der Flughafen von Berlin nach Frankfurt geändert, was für Sie eine erhebliche Zumutung bedeutet, insbesondere auch dadurch, dass Frankfurt und Berlin doch sehr weit voneinander entfernt sind. Ich denke, dass daher ein Reisemangel vorliegt. Siehe auch folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Werde zudem der Zielflughafen für den Rückflug geändert und dadurch ein Bustransfer notwendig, so liege eine weitere Beschwer vor. Auch im Zeitalter des Massentourismus müsse der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen. Für den faktischen Verlust des letzten Reisetags, verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf und der Verlängerung des Heimwegs, stehe dem Reisenden eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag zu.

Bei einem Reisemangel ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3 BGB.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am sinnvollsten: 

 (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Dieser meldet sich jedoch nicht. Diesen Fall regelt Abs. 2: 

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie können also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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