Sie haben einen Flug mit Turkish Airlines von Guangzhou über Istanbul nach Hannover für den 22.06 gebucht. Der Flug von Guangzhou nach Istanbul wurde jedoch gestrichen und über 6 Std vorverlegt. Dadurch müssen Sie deutlich länger in Istanbul auf Ihren Anschlussflug warten. Sie fragen sich nun, ob Sie möglicherweise Ansprüche haben.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Diese richten sich gegen das Luftfahrtunternehmen, also Turkish Airlines.
Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt:
Art. 3 Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten
Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Sie starten Ihren Flug aus Guangzhou, also außerhalb der EU und der Flug wird auch nicht durch eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt. Daher stehen Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 zu. So auch der BGH:
BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.