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Hallo Zusammen,

am 29.05.19 haben wir uns ca 13.30 in die Gepäckaufnahme Schlange am Flughafen Frankfurt angestellt, die Koffer aufgegeben und dann eingecheckt. Um 15 Uhr sollte das Boarding beginnen, dort wurde uns gesagt, dass der Ankunftsflughafen Banjul in Gambia geschlossen ist. Nach endlosem Durcheinander haben wir unser Gepäck nach ca 2h wieder bekommen. Da unsere Airline Corendon nicht direkt in Frankfurt mit einem Schalter vertreten ist wurden wir zu unserem Reiseveranstalter BigXtra geschickt, dieser hat sich nach langer Wartezeit darum bemüht uns zu helfen. Ca 20.30 Uhr bekamen wir ein Schreiben von FTI, das der Flug gestrichen wurde wegen der vorübergehenden Schließung des Flughafens am Dienstagnacht 28.05.19, also schon ein Tag vor geplanter Abreise.

In dem Schreiben wird mir versichert den Reisepreis und die Zugkosten zurückzubekommen.

Und nun zu meiner Frage, habe Ich Anspruch auf die Erstattung der Impfkosten für Gelbfieber, welche notwendig für die Einreise nach Senegal ist und Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und Urlaubszeit für den vergeudeten Tag am Flughafen.

Wenn Ja, ca wie viel und wie soll Ich weiter vorgehen.

Vielen Dank im Voraus.
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Gambia und in den Senegal gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert und Sie fragen nun danach, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Impfkosten für Gelbfieber und einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude haben.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. Am interessantesten ist für Sie der Schadensersatzanspruch aus § 651 n BGB:  

§ 651n Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. 

ist vom Reisenden verschuldet,

2. 

ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3. 

wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die Vereitelung der Reise durch eine Flugannulleirung stellt meines Erachtens einen Reisemangel dar, weshalb Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Des Weiteren können Sie gem. § 651 n Abs. 2 bei einer Vereitelung der Reise auch einen Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude verlangen. Sie haben meines Erachtens also sowohl einen Anspruch auf die Impfkosten, als auch für die vergeudete Urlaubszeit geltend machen. Dazu auch folgende Urteile: 

LG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2006, Az: 2-24 S 359/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 359/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Einen Anspruch nach § 651f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB kann neben einem Reisemangel auch die Nichterbringung der geschuldeten Leistung begründen.

Für die Bemessung der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB ist der Reisepreis heranzuziehen.

AG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2002, Az: 56 C 9912/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 56 C 9912/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei selbstverschuldetem Ausfall einer Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisekunden Reisevorbereitungkosten (hier Impfkosten) zu erstatten.

 Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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