Hallo,
das klingt natürlich nach einer sehr unschönen Geschichte. Das tut mir sehr leid.
Sie fragen, ob Sie gegen ihren Mann einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von entgangener Urlaubsfreude oder einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben.
Sie beziehen sich auf den Anspruch auf Schadensersatz aus § 651 n II BGB. Allerdings müssen Sie beachten, dass sich sämtliche Ansprüche bei Reisemängeln in erster Linie gegen den Reiseveranstalter und dessen Erfüllungsgehilfen richten.
Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht richten sich also nicht an Privatpersonen. Ebenso wenig bin ich der Auffassung, dass gegen ihren Ex-Mann kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für den vorzeitigen Flug besteht. Denn im Prinzip war es ja auch ihre eigene Entscheidung einen früheren Flug zu nehmen.
Rein rechtlich sehe ich bezogen auf diesen Urteil keine Ansprüche gegen ihren Ex-Mann. Tut mir sehr leid.