Sie haben einen Flug von Denpasar über Singapur nach Frankfurt. wahrgenommen. Der Flug von Denpasar nach Singapur hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug nach Frankfurt verpasst haben. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az: X ZR 142/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 142/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Der Begriff der höheren Gewalt erfordert eine äußere Einwirkung, die nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist.
AG Köln, Urt. v. 18.05.2011, Az: 132 C 314/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 132 C 314/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Vulkanaschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull stellt Witterungsbedingungen dar, die außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 darstellen und die Fluggesellschaft von der Pflicht eine Ausgleichszahlung zu leisten, entlasten.
LG Darmstadt, Urt. v. 03.07.2013, Az: 7 S 238/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 238/11 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Die Vulkanaschewolke begründet für das Luftfahrtunternehmen einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 der EG-Verordnung 261/2004.
Der Ausbruch eines Vulkans kann also durchaus einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass die Vulkanaschewolke den Flug auch tatsächlich beeinträchtigt hat. Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014, Az: 22 C 374/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 C 374/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Begehrt ein Luftfahrtunternehmen die Haftungsbefreiung mittels eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 der VO (EG) Nr. 261/2004, so muss das Luftfahrtunternehmen diesen Umstand glaubwürdig und hinreichend darstellen.
AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 C 672/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.
Das Luftfahrtunternehmen muss also beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.
Da der Sachverhalt doch recht komplex ist, könnte es für Sie von Vorteil sein, einen Anwalt vom Fach einzuschalten.