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Ich habe eine etwas ungewöhnlichere Frage.

Wenn bei einem Flug mit Zwischenstopp der erste Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Flugsicherung am Startflughafen hat den Luftraum wegen schlechtem Wetter ausgedünnt) eine ausreichend große Verspätung hat um den Anschlussflug zu verpassen, hat man grundsätzlich erstmal kein Recht auf eine Schadensersatzzahlung, das ist mir so weit klar.

Meine Frage ist, ob es übliche Richtwerte in welchem Zeitraum die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbieten muss. Sprich befreien die außergewöhnlichen Umstände von jeder Entschädigungspflich für den Rest der zusammenhängend gebuchten Reise oder ist später trotzdem ein Zeitfenster einzuhalten.

In meinem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt/Main nach Dresden 17:00 - 18:00, der knapp verpasst wurde und daher in einen 22:05 - 23:05 umbegucht wurde. Die verbleibende Reststrecke hätte mit einem MietKfZ schneller überwunden werden können als die Wartezeit am FLughafen betrug.

Dazu kommt der ärgerliche Umstand, dass zum Landezeitpunkt 23:05 kein Zug zur Heimatadresse mehr erreichbar war. Aussage der Lufthansa: "Unser Beförderungsvertrag geht bis Dresden, das erreichen wir noch am gebuchten Tag, daher ist er als erfüllt anzusehen und die Weiterreise nicht Problem der Lufthansa".

Danke für die Zeit und Meinungen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Lieber Fragesteller,

sie möchten wissen, ob es ein generelles Zeitfenster für das Nachholen von Flügen gibt. 

Allgemein ist anerkannt, dass Wetterverhältnisse, die einen Start, einen planmäßigen Flug oder eine Landung am Zielflughafen nicht zulassen und zu Verspätung und Annullierung eines Fluges führen, als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, da sie außerhalb des durch Menschen Beherrschbaren liegen  Allerdings muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Flug auch bei schlechtem Wetter durchzuführen. Zumutbar ist z.B. das Warten auf eine Besserung des Wetters oder etwa das Bedenken einer alternativen Flugroute.

Aber kommen wir nun zum Zeitfenster.

Ein generelles Zeitfenster muss nicht eingehalten werden, jedoch sollte sich der Zeitunterschied an der ursprünglichen Ankunftszeit orientieren. 

Dabei kann man sich auf Artikel 8 der Verordnung beziehen:

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. (

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Demnach ist eine Verspätung von 5 Stunden meines Erachtens nach noch im Rahmen des zumutbaren bei außergewöhnlichen Umständen.

Was die Zugverbindung anbetrifft, wird die Airline dann Recht behalten, wenn sie nur einen Flug ohne Rail-to-Fly Tickets gebucht haben, da die Airline in dem Moment, in dem sie sie zum Flughafen brachte, grundsätzlich erfüllt hat.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach Dresden gebucht. Der Zubringerflug hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Da Sie mit einer Verspätung von über 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.  

Sie geben an, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vorlagen. Sie haben daher wahrscheinlich keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8:

"(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze."

Gem. Art. 8 Abs. 1b) VO Nr. 261/2004 haben Sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Es gibt also keine konkrete Frist für einen Ersatzflug. Daher ist je nach Einzelfall zu beurteilen, ob der Anspruch gewährleistet wurde. 

In Ihrem Fall wurde Ihnen innerhalb von 5 Stunden ein neuer Flug angeboten. Das erscheint mir doch noch recht angemessen. 

Allerdings ist Ihr Sachverhalt sehr komplex, weshalb es von Vorteil sein könnte, noch einen Rechtsanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.  

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