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Meine Frau und ich hatten lange nach einem passenden Hotel in der Türkei gesucht. Wir haben dann nach ausführlichem studium vieler Bewertungen ein sehr gutes Hotel gefunden und im Reisebüro gebucht. Der Flug war dann leider etwas verspätet (aber das hat hier nichts mit der Frage zu tun). Als wir aus dem Bus zur Rezeption gingen, empfing uns sofort eine Dame unseres Reiseveranstalters und zeigte uns sehr freundliche die ganze Gegend. Wir waren schon stutzig und dann ließ sie auch die Katze aus dem Sack: Das von uns gebuchte Hotel war voll. Sie konnte uns das Hotel erst ab Dienstag (also über 5 Tage später nach Ankunft) anbieten. Daher meinte sie, wir sollten in ein Hotel in der Nähe ziehen, was auf jeden Fall gleichwertig wäre.

Wir sind dann erst mal mit ihr dorthin. Aber das Hotel war auf den ersten Blick erkennbar schlechter. Das haben wir ihr auch gesagt. Sie sagte aber, es gibt keine andere Möglichkeit. Entweder wir akzeptieren oder wir sehen selber, wo wir bleiben. Was sollten wir tun? Wir sind dann in das Ersatzhotel gegangen. Aber die "Änderungsmitteilung", die uns die Dame des Reiseveranstalters unter die Nase hielt, haben wir nicht unterschrieben.

Der Urlaub war in dem Hotel durch den Ärger in den ersten Tagen sehr getrübt. Wir wollten uns eigentlich nicht mit dem Ärger belasten, aber meine Frau konnte das Ersatzhotel nicht akzeptieren. Es war einfach vorne und hinten ein sehr schlechter Standard und entsprach nie und nimmer einem 5-Sterne-Hotel. Wir haben dann der Dame vom Reiseveranstalter am Sonntag gesagt, dass wir das Ersatzhotel nicht akzeptieren würden und in das gebuchte wollen. Die Dame hat sich zwar bemüht, einen Platz zu finden, das hat aber nicht geklappt. Sie hat uns auch noch ein anderes Ersatzhotel gezeigt, aber das war noch schlechter, als das, wo wir schon untergebracht waren. Wir haben dann beim Reiseveranstalter in Deutschland angerufen und die Situation geschildert. Nach langem Hin und Her haben die uns einen Rückflug gebucht und wir konnten am Dienstag nach Hause fliegen.

Als wir nach Hause kamen, habe ich mich sofort bei einem Rechtsanwalt nach unseren Möglichkeiten erkundigt. Der Anwalt meinte, wir sollen innerhalb der Monatsfrist ein ausführliches Schreiben an den Reiseveranstalter schicken und können dann den vollen Reisepreise zurückfordern und auch noch ENtschädigung für entgangene Urlaubsfreude und Schadensersatz für nutzlos vertane Urlaubszeit. Das haben wir auch getan. Der Reiseveranstalter hat sich jetzt entschuldigt. Aber der Reiseversanstalter will höchstens 25% des Reisepreis bezahlen.

Ist das so rechtens?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
+5 Punkte

8 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Um Ihnen einen ersten Überblick geben zu können, müssen folgende Aspekte geklärt werden. Zum Einen geht es in Ihrer Frage um Reisemängel, zum Anderen muss der Begriff entgangene Urlaubsfreude geklärt werden.

Grundsätzlich gilt - ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Leistung von der versprochenen abweicht. Zum Beispiel, wenn der Reisende ein Ferienhaus mit vier Schlafzimmern gebucht hat, stellt bei der Anreise aber fest, dass das gebuchte Haus nur über drei Schlafzimmer verfügt – so ist es eindeutig ein Reisemangel. Problematisch aus Sicht des Reisenden ist jedoch, dass nicht jeder Mangel auch vor Gericht durchsetzbar wäre, geschweige denn zwingenderweise zu einer Reisepreisminderung oder Entschädigung führt. Reisemängel können den Urlaub leicht oder erheblich beeinträchtigen, oder auch keinen negativen Einfluss ausüben, selbst wenn welche vorliegen. Ich denke, man kann über den Erheblichkeitsgrad eines Reisemangels mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen – was der Reisende selbst schnell beseitigen kann, das muss er auch selbst beseitigen.

Zur Durchsetzbarkeit eines Entschädigungsanspruches lässt sich sagen, dass viele Urlauber leider die behaupteten Mängel nicht ausreichend beweisen können. Im Gegensatz zu Flugverspätungsfällen liegt bei Reisemängeln die Beweislast beim Reisenden. Am besten sollte man alle möglichen Mängel fotografieren oder auf andere Art und Weise dokumentieren, damit diese später dem Gericht vorgelegt werden können. In Ihrem Fall, unabhängig von der Tatsache, dass Sie schon mal nicht in Ihrem gebuchten Hotel untergebracht werden konnten, lassen sich folgende Fragen stellen:

  • Wie viele Sterne hatte das Ersatzhotel? War es zumindest der Beschreibung nach in der ähnlichen Serviceklasse?
  • Wie haben sich die beiden Hotels grundsätzlich unterschieden? Mögliche Vergleichskriterien wären Anzahl der Sterne, angebotene Dienstleistungen, Freizeitmöglichkeiten, Lage, Entfernung vom Strand u.ä.
  • Sie schreiben, dass die Ersatzunterkunft sowohl auf den ersten Blick als auch wenn Sie sich einquartiert haben, viel schlechter war und nicht Ihrem erwarteten Standard entsprach. Woran machen Sie das fest?
  • Falls das Ersatzhotel weniger „Sterne“ hatte, als das ursprünglich gebuchte Hotel, entsprach es wenigstens seinem Sterne-Standard?
  • Falls nein, gab es da „handfeste“ Mängel? Zum Beispiel – Schädlinge im Zimmer, unsaubere Bettwäsche, faules Essen etc. Keine Mängel wären – das Essen entspricht nicht dem Geschmack, Bettwäsche, Badetücher oder auch die Einrichtung des Zimmers sind alt (aber sauber bzw. funktionsfähig) etc.
  • Falls Sie Mängel gefunden haben, die eventuell behebbar gewesen wären, wie gut war das Servicepersonal des Hotels darauf ansprechbar? Hätte man die Probleme lösen können

Die Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich und nicht immer zugunsten des Reisenden. Man überlegt dabei nicht nur, was hätte der Reiseveranstalter tun müssen, sondern was hätte auch der Reisende tun können, um die Mängel zu beseitigen. Es könnte also durchaus auch so sein, dass der Reisende hätte, sich mit der Ersatzunterkunft zufriedengeben müssen, auch wenn diese nicht so gut war, wie die eigentlich gebuchte Unterkunft. Meiner Ansicht nach kann man sich mithilfe von oben aufgeführten Fragen schon einen ersten Eindruck verschaffen. Weitere wertvolle Information zum Begriff des Reisemangels finden Sie auf http://passagierrechte.org/Reisemangel

Nun zum Begriff der vertanen oder nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit würde bedeuten, dass die Mängel so gravierend sind, dass Sie Ihren Aufenthalt ganz und gar nicht genießen konnten. Bei einem bloßen Hotelwechsel kann man, meines Erachtens, noch nicht von entgangener Urlaubsfreude sprechen. Entsprechende Mängel wären beispielsweise: bei einem Strandurlaub kann der Strand zu keinem Zeitpunkt genutzt werden, bei einer Städtereise finden keine Sightseeingtouren statt u.ä. Auch hier kann man keinesfalls keine Pauschalantwort geben. Das Gesetz ist so gestaltet, dass es Interpretationsmöglichkeiten erlaubt. Ein gutes Beispiel mit Auflistung mehrerer möglichen Reisemängel und Beurteilung durch das Gericht finden Sie hier - LG Duisburg, Urteil v. 18.12.2008, 12 S 35/08 http://reise-recht-wiki.de/lg-duisburg-reisemaengel-urlaubszeit-hotel-strand-sandfloehe-schadensersatz-reisemangel-2.html

Ihre Frage kann also unter Umständen auch mit „Ja, es könnte rechtens sein“ beantwortet werden. Ein Anwalt kann Ihnen eine viel bessere Einschätzung Ihres Sachverhalts geben und gegebenenfalls auch beim Kommunizieren mit dem Reiseveranstalter mehr erreichen, als Sie, da der Reiseveranstalter selbstverständlich nicht daran interessiert ist, Ihre Forderungen gleich zu erfüllen und eine volle Reisepreiserstattung zu leisten.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Achtet vor allem darauf, dass ihr die Reisemängel korrekt und formgerecht innerhalb EINES MONATS NACH REISEBEENDIGUNG gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigt. Sonst gibts Probleme. 

Und sichert einen Zustellungsnachweis (Einschreiben mit Rückschein oder Fax oder am besten beides!!!)

Beantwortet von (4,270 Punkte)
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Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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Hallo!

Die Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter erwachsen aus den §§ 651 a-m des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Regelungen sind nur auf eine Gesamtheit von Reiseleistungen anwendbar, dabei handelt es sich jedoch bei einer Pauschalreise zweifelsfrei. Im Folgenden finden Sie einige Einblicke in die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.

BGH, Urt. v. 11.01.2005, X ZR 118/03

Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels muss der Kunde kein Ersatzangebot annehmen, das seinen subjektiven Vorstellungen nicht entspricht, sondern kann eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, die sich an der Höhe des Reisepreises orientiert und nicht an dem Arbeitseinkommen des Reisenden. Dem Reisenden steht ein Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise gem. § 651 f Abs. 2 BGB zu (bei Google einfach unter „X ZR 118/03 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben).

AG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2002, 50 C 14790/01

Bringt der Reiseveranstalter den Reisenden am Urlaubsort in einer Ersatzunterkunft unter, liegt darin ein zur Reisepreisminderung berechtigter Reisemangel. Dies gilt auch dann, wenn beide Hotels in ihrer Ausstattung gleichwertig sind. Der Reisende kann den Reisepreis gegenüber dem Reiseveranstalter um 35% mindern (lässt sich bei Google leicht unter „50 C 14790/01 Reise-Recht-Wiki.de“ finden).

LG Kleve, Urt. v. 04.05.2001, 6 S 520/00

Ist das Ersatzhotel gegenüber dem gebuchten Hotel minderwertig, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen (bei Google mit „6 S 520/00 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben).

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.1992, 16 U 139/90

Es stellt einen verschuldeten Reisemangel dar, wenn das Hotel den Reisegast wegen Überbuchung nicht aufnehmen kann. Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen („16 U 139/90“ bei Google eingeben, es ist der erste Treffer in der Liste).

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2004, 31 C 2352/03

Wird bei der Hotelunterbringung die in der Reiseausschreibung zugesagte Hotelkategorie nicht eingehalten (hier 4 bis 5 Sterne), so liegt regelmäßig ein Reisemangel vor. Die Minderung des Reisepreises für die Unterbringung in einem 3-Sterne-Hotel bemisst sich auf 10% des tagesanteiligen Reisepreises (einfach bei Google „31 C 2352/03 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist der erste Treffer).

AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, 36 C 47/01

Wird der Reisende auf seine Rüge hin aus dem gebuchten und zunächst angewiesenen Hotel in einem anderen Hotel untergebracht, ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung eine Minderung des Tagespreises um 30% gerechtfertigt. Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel berechtigt außerdem zu einer weiteren Minderung des Reisepreises um 10%. Beseitigt der Reiseveranstalter die gerügten Mängel während des Aufenthaltes nicht und bricht der Reisende seine Reise vorzeitig ab, bezieht sich die daraus resultierende Reisepreisminderung auf den gesamten Urlaubszeitraum (lääst sich leicht bei Google unter „36 C 47/01 Reise-Recht-Wiki.de“ finden).

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.10.1999, 31 C 1061/99 – 83

Die Unterbringung in einem Ersatzhotel berechtigt zu einer Minderung des Tagespreises von 20% (einfach mal googlen: „31 C 1061/99 – 83 Reise-Recht-Wiki.de“, es ist der erste Treffer in der Liste).

 Anmerkung: Hierbei handelt es sich lediglich um einen Überblick über die Rechtsprechung zu sehr ähnlichen Themen. Sie dient nur der Orientierung; jeder Sachverhalt ist anders und kann abweichend bewertet werden.  

 

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JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
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Wie Sie bereits richtig vermutet haben, kommen hier sowohl Reisemängel als auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Betracht. Für beides kann der Reisepreis gemindert bzw. Schadensersatz gefordert werden. Im Einzelnen:

 

Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn Sie eine Leistung erhalten, die nicht der Leistung entspricht, für die Sie bezahlt haben. Wenn Sie also ein 5-Sterne-Hotel gebucht haben, aber im Ergebnis keines bekommen , so ist das in jedem Fall ein Reisemangel. Es kann sogar als Reisemangel gewertet werden, wenn Sie nicht exakt das Hotel bekommen, welches Sie gebucht hatten, denn auch damit wurde eine andere Leistung erbracht als die Leistung, die von Ihnen bezahlt wurde. Es ist dabei nicht erheblich, aus welchen Gründen Sie ein Ersatzhotel angeboten bekommen. Um wie viel Prozent der Reisepreis gemindert werden soll, hängt davon ab, wie schwer dieser Reisemangel wiegt. Hilfreich ist es deswegen, sich ein genaues Bild vom Ersatzhotel zu machen und genau zu dokumentieren, warum dieses nicht als Ersatz geeignet ist. Sie schreiben, es entspräche in keiner Weise dem Standard eines 5-Sterne-Hotels, was man auch auf den ersten Blick sehen könne. Dies reicht jedoch nicht aus, erst die nähere Begutachtung kann dies belegen.

 

Entgangene Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn ein Reisemangel so gravierend ist, dass die Reise (ganz oder teilweise) nicht mehr genossen werden kann. Ein klassischer Fall von entgangener Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn eine Reise wegen eines Mangels abgebrochen wird, so wie es bei Ihnen geschehen ist. Komplett entgangen ist die Urlaubsfreude in den Tagen, in denen Sie wieder zuhause waren, da dann ja die Reise nicht mehr stattgefunden hatte. Damit wurde hier ihre Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Bei den übrigen Urlaubstagen kommt ebenfalls ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht, der unter Umständen jedoch nicht 100% betragen wird.

 

Rechtens ist das Angebot, 25% des Reisepreises zu erstatten, durchaus. Interessant ist natürlich, ob ein Urteil zu dem Ergebnis käme, dass mehr als 25% des Reisepreises zu erstatten sind. Das kann man im Voraus allerdings nie genau bewerten: Zwar lässt sich hier mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass ein Reisemangel vorliegt und dass Ihnen dadurch Urlaubsfreude entgangen ist, allerdings nicht, wie sehr dadurch der Reisepreis gemindert werden kann. Dies hängt unter anderem davon ab, wie sehr das Ersatzhotel vom gebuchten Standard abwich, ob es darüber hinaus noch Mängel aufwies und davon, wie viele Tage ihres Urlaubs Sie nicht verbringen konnten. Selbst wenn man diese Fragen beantwortet, lässt sich kein fester Prozentsatz ermitteln, um den der Reisepreis gemindert werden kann, denn diese Minderung kann je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen.

 

Urteile:

AG Bad Homburg – Urteil vom 22.03.2011, Az. 2 C 64/11 (19)

(zu finden mit der Google-Suche unter „2 C 64/11 (19) reise-recht-wiki“)

 

Wird eine gebuchte Reise wegen eines angebotenen Hotelwechsels nicht angetreten, so steht den verhinderten Reisenden ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100% des Reisepreises zu. Der Hotelwechsel musste in diesem Fall nicht akzeptiert werden, da das Hotel 50 km vom ursprünglich gebuchten Hotel entfernt lag.

 

AG Kleve – Urteil vom 06.04.2001, Az. 36 C 47/01

(zu finden mit der Google Suche unter „36 C 47/01 reise-recht-wiki“)

 

Wird ein Reisender in einem anderen Hotel untergebracht, als er gebucht hatte, so berechtigt allein dies schon zur Minderung des Reisepreises. Denn damit wurde – unabhängig von der Qualität des Ersatzhotels – eine andere Leistung erbracht als die Leistung, für die auch bezahlt wurde.

 

AG Hannover – Urteil vom 21.04.2005, Az. 504 C 909/05

(zu finden mit der Google-Suche unter „504 C 909/05 reise-recht-wiki“)

 

Wird dem Reisenden ein Ersatzhotel angeboten, welches nicht zumutbar ist, da es qualitativ deutlich hinter dem ursprünglich gebuchten Hotel zurücksteht, so berechtigt dies zur Kündigung des Reisevertrages. Dies wiederum berechtigt zum Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

 

LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 28.03.2008, Az. 2-24 S 139/07

(zu finden mit der Google-Suche unter „2-24 S 139/07 reise-recht-wiki“)

 

Wird dem Reisenden ein Ersatzhotel angeboten, welches nicht annähernd dem Standard entspricht wie sein ursprünglich gebuchtes Hotel, so gilt dies als Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt, wenn der Reisende dieses Angebot annimmt.

 

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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Allerdings konnten Sie nicht in dem eigentlich gebuchten Hotel untergebracht werden, sondern mussten in einem Ersatzhotel schlafen. Das entsprach leider nicht Ihren Anforderungen und Sie reisten wieder ab. Nun fragen Sie, ob Sie neben die Kosten für die Reise, sowie eine zusätzliche Entschädigung zusteht.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben,  ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Es müsste in Ihrem Fall also ein Mangel vorliegen. Dazu folgende Urteile: 

AG Hannover, Urt. v. 21.04.2005, Az: 504 C 909/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 504 C 909/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Am Anreisetag stellte sich heraus, dass in der gebuchten Unterbringung keine Zimmer mehr frei waren. Daher sollte der Kläger in ein anderes Hotel umziehen. Dieses akzeptierte er nicht als gleichwertig und buchte daher selbst eine dritte Unterkunft. Er verlangt hauptsächlich Erstattung dieser Buchungskosten.

Das Gericht gab dem Kläger recht.

AG München, Urt. v. 21.02.2013, Az: 244 C 15777/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 244 C 15777/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Unterkunft in unmittelbarer Strandnähe vereinbart, ist bereits eine Entfernung von 250 m zum Strand ein Reisemangel.

AG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.1997, Az: 25 C 11961/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 25 C 11961/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger und eine ihn begleitende Frau mit Kind hatten bei der Beklagten einen Cluburlaub gebucht. Wegen Überfüllung des Clubs wurden sie in einem nahegelegenen Hotel untergebracht. Dieses wies erhebliche Unterschiede zum Club auf. Daher kündigte der Kläger und reiste nach 12 von gebuchten 14 Tagen ab. Er verlangt Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht statt. Das Hotel habe sich in vielfacher Hinsicht bezüglich der Aktivitätsmöglichkeiten und der Lage von dem gebuchten Club unterschieden und sei insofern als Mangel anzusehen. Daher sei der Preis für die gewohnten Nächte um 60 % zu mindern und für die restlichen Nächte zu erstatten.

BGH, Urt. v. 21.11.2017, Az: X ZR 111/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 111/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reisende buchten bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub. Die Reisenden wurden in einem anderen Hotel als ursprünglich gebucht untergebracht. Dieses wies erhebliche Mängel auf und am 4. Tag ihres Urlaubs zogen die Reisenden in das ursprüngliche Hotel um.

Sie verklagten deshalb den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (kurz: BGH) wurden allen Forderungen der Reisenden recht gegeben.

LG Köln, Urt. v. 26.10.2009, Az: 23 O 435/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 23 O 435/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einem Hotel auf Zakynthos in Griechenland mit Halbpension zu einem Preis von 4.055,- €. Gebucht wurde ein Hotelzimmer mit zusätzlichem Schlafraum für ihn. Bei der Ankunft wurde dem Kläger erklärt, dass das gebuchte Hotel überbucht sei und sie wurden, gegen ihren Willen, in einem anderen Hotel untergebracht. Dort erhielten sie ein Doppelzimmer mit zwei zusätzlichen Einzelbetten. Den Service in dem Ersatzhotel empfand der Kläger als schlecht. Die Schwiegermutter des Klägers beschwerte sich bei der örtlichen Reiseleitung und der Kläger zusätzlich telefonisch bei dem Reisebüro. Er forderte vor Gericht eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs, die Rückzahlung des Reisepreises sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das LG Köln verurteilte den beklagten Reiseveranstalter zur Zahlung von 4.738,- € an den Kläger, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 603,93 €.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt und Sie daher berechtigt waren, die Reise gem. § 651 l BGB zu kündigen. Ihnen steht also zunächst eine Erstattung des Reisepreises zu. Daneben können Sie meines Erachtens auch noch einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f BGB geltend machen. 

Um diesen genau zu bestimmen und durchzusetzen könnte Ihnen die Einschaltung eines Anwalts für Reiserecht helfen.

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