Wie Sie bereits richtig vermutet haben, kommen hier sowohl Reisemängel als auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Betracht. Für beides kann der Reisepreis gemindert bzw. Schadensersatz gefordert werden. Im Einzelnen:
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn Sie eine Leistung erhalten, die nicht der Leistung entspricht, für die Sie bezahlt haben. Wenn Sie also ein 5-Sterne-Hotel gebucht haben, aber im Ergebnis keines bekommen , so ist das in jedem Fall ein Reisemangel. Es kann sogar als Reisemangel gewertet werden, wenn Sie nicht exakt das Hotel bekommen, welches Sie gebucht hatten, denn auch damit wurde eine andere Leistung erbracht als die Leistung, die von Ihnen bezahlt wurde. Es ist dabei nicht erheblich, aus welchen Gründen Sie ein Ersatzhotel angeboten bekommen. Um wie viel Prozent der Reisepreis gemindert werden soll, hängt davon ab, wie schwer dieser Reisemangel wiegt. Hilfreich ist es deswegen, sich ein genaues Bild vom Ersatzhotel zu machen und genau zu dokumentieren, warum dieses nicht als Ersatz geeignet ist. Sie schreiben, es entspräche in keiner Weise dem Standard eines 5-Sterne-Hotels, was man auch auf den ersten Blick sehen könne. Dies reicht jedoch nicht aus, erst die nähere Begutachtung kann dies belegen.
Entgangene Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn ein Reisemangel so gravierend ist, dass die Reise (ganz oder teilweise) nicht mehr genossen werden kann. Ein klassischer Fall von entgangener Urlaubsfreude liegt dann vor, wenn eine Reise wegen eines Mangels abgebrochen wird, so wie es bei Ihnen geschehen ist. Komplett entgangen ist die Urlaubsfreude in den Tagen, in denen Sie wieder zuhause waren, da dann ja die Reise nicht mehr stattgefunden hatte. Damit wurde hier ihre Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Bei den übrigen Urlaubstagen kommt ebenfalls ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht, der unter Umständen jedoch nicht 100% betragen wird.
Rechtens ist das Angebot, 25% des Reisepreises zu erstatten, durchaus. Interessant ist natürlich, ob ein Urteil zu dem Ergebnis käme, dass mehr als 25% des Reisepreises zu erstatten sind. Das kann man im Voraus allerdings nie genau bewerten: Zwar lässt sich hier mit ziemlicher Sicherheit sagen, dass ein Reisemangel vorliegt und dass Ihnen dadurch Urlaubsfreude entgangen ist, allerdings nicht, wie sehr dadurch der Reisepreis gemindert werden kann. Dies hängt unter anderem davon ab, wie sehr das Ersatzhotel vom gebuchten Standard abwich, ob es darüber hinaus noch Mängel aufwies und davon, wie viele Tage ihres Urlaubs Sie nicht verbringen konnten. Selbst wenn man diese Fragen beantwortet, lässt sich kein fester Prozentsatz ermitteln, um den der Reisepreis gemindert werden kann, denn diese Minderung kann je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen.
Urteile:
AG Bad Homburg – Urteil vom 22.03.2011, Az. 2 C 64/11 (19)
(zu finden mit der Google-Suche unter „2 C 64/11 (19) reise-recht-wiki“)
Wird eine gebuchte Reise wegen eines angebotenen Hotelwechsels nicht angetreten, so steht den verhinderten Reisenden ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100% des Reisepreises zu. Der Hotelwechsel musste in diesem Fall nicht akzeptiert werden, da das Hotel 50 km vom ursprünglich gebuchten Hotel entfernt lag.
AG Kleve – Urteil vom 06.04.2001, Az. 36 C 47/01
(zu finden mit der Google Suche unter „36 C 47/01 reise-recht-wiki“)
Wird ein Reisender in einem anderen Hotel untergebracht, als er gebucht hatte, so berechtigt allein dies schon zur Minderung des Reisepreises. Denn damit wurde – unabhängig von der Qualität des Ersatzhotels – eine andere Leistung erbracht als die Leistung, für die auch bezahlt wurde.
AG Hannover – Urteil vom 21.04.2005, Az. 504 C 909/05
(zu finden mit der Google-Suche unter „504 C 909/05 reise-recht-wiki“)
Wird dem Reisenden ein Ersatzhotel angeboten, welches nicht zumutbar ist, da es qualitativ deutlich hinter dem ursprünglich gebuchten Hotel zurücksteht, so berechtigt dies zur Kündigung des Reisevertrages. Dies wiederum berechtigt zum Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 28.03.2008, Az. 2-24 S 139/07
(zu finden mit der Google-Suche unter „2-24 S 139/07 reise-recht-wiki“)
Wird dem Reisenden ein Ersatzhotel angeboten, welches nicht annähernd dem Standard entspricht wie sein ursprünglich gebuchtes Hotel, so gilt dies als Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt, wenn der Reisende dieses Angebot annimmt.