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Meine eigentlichen Flugdaten waren: 

Hinflug: 24.07.2019 Stuttgart - Istanbul im Anschluss nach Gaziantep. Hier ist alles wie gebucht geblieben. 

Rückflug bei Buchung: 

04.08.2019 um 00:25 Uhr Gaziantep - Istanbul 04.08.2019 um 08:05 Uhr Istanbul - Stuttgart (insgesamt 5st und 50min Aufenthalt im Flughafen) 

Rückflug NEU: 

03.08.2019 um 00:25 Uhr Gaziantep - Istanbul

04.08.2019 um 08.05 Uhr Istanbul - Stuttgart (insgesamt 29 Stunden und 50 Minuten Aufenthalt im Flughafen) 

Jetzt wird mein Flug um ganze 24 Stunden vorverlegt und dann habe ich einen ganzen Tag Aufenthalt im Flughafen. Steht mir Entschädigung zu? 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug von Gaziantep über Istanbul nach Stuttgart für den 04.08.2019 gebucht. 

Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug von Gaziantep nach Istanbul um 24 Stunden nach vorne verlegt wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob diese überhaupt anwendbar ist.  

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Der Abflughafen in Ihrem Fall ist Gaziantep. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist also nur anwendbar, wenn die Flüge von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden. 

Angenommen die Verordnung ist anwendbar, kommt In Ihrem Fall eine Annullierung Ihres Fluges in Frage. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zum anderen das AG Hannover in folgendem Urteil:

AGHannover, Urteil vom 11.4.2011, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az. 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“ bei Google eingeben):
Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht. 

Euer Flug wurde um 24 Stunden vorverlegt, weshalb die Voraussetzung des AG Hannover gegeben ist und eine Annullierung vorliegt.

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie geben leider nicht genau an, wann Sie über die Änderung informiert wurden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen allerdings, wenn Sie mindestens 14 Tage im Voraus informiert wurden.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern die Fluggesellschaft auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte diese Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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