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Sie wollen Ihren Rückflug von Hurghada wahrnehmen. Allerdings wurde dieser annulliert und Sie warten nun bereits seit 22,5 Std. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug kam es zu einer Annullierung. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Sie haben außerdem einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie haben also einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung. Sie sollten die Fluggesellschaft kontaktieren und eine solche vor Ort fordern. 

Zuletzt haben Sie noch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also gerade bei einer so langen Wartezeit  Mahlzeiten und Erfrischungen und gegebenenfalls auch eine Hotelunterkunft gewährleisten. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Hallo,

Ihre Frage bezieht sich auf einen Entschädigungsanspruch. Und zwar möchten Sie gerne wissen, ob sich dieser erhöht, je länger die Wartezeit beträgt.

Ich möchte hier probieren Ihnen einen etwas ausführlicheren Überblick zu geben. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, weshalb die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 vorwiegend greifen könnte.

ENTSCHÄDIGUNG:

Bei Ihnen kam es anscheinend zu einer Annullierung. Demnach könnte sich ein Anspruch auf einer Entschädigung in Form von Ausgleichsleistungen aus Art. 5 I c) i.V.m. Art. 7 EG-VO 261/2004 ergeben. Bei Annullierungen müssen Airlines den betroffenen Fluggästen in bestimmten Fällen also Ausgleichsleistungen zahlen. Diese können dann in Folgender Höhe geltend gemacht werden.

  1. 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
  2. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500km und 3 500 km,
  3. 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe 1) oder 2) fallenden Flügen. 

Hier kommt nun die Antwort zu ihrer konkreten Frage: NEIN, der Ausgleichsleistungsanspruch erhöht sich nicht und bleibt pauschal bestehen.

Wichtig ist allerdings, dass Fluggästen nicht immer ein Ausgleichsleistungsanspruch zu steht. Einer solcher kann bspw. entfallen, sollte es zum Vorliegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände(vgl. Art. 5 III Eg-VO) kommen.

Was man genau darunter versteht können sie HIER nachlesen. Im groben und ganzen kann man darunter aber alle außergewöhnlichen Ereignisse fassen, die nicht in den normalen Betriebsablaufs einen ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen. Beispiele dafür sind Streiks, politische Instabilitäten, in bestimmten Fällen auch Wetterverhältnisse. Ob so etwas bei Ihnen vorlag, müssten Sie wohl selbst in Erfahrung bringen. 

OGH Wien, Urteil vom 03.07.2013, Az 7 Ob 65/13d

(über Google zu finden mit der Suche "7 Ob 65/13d reise-recht-wiki")

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht einem Passagier ein Ausgleichsanspruch bei einer Annullierung seines Fluges zu. Dieser Anspruch greift unabhängig davon, ob die Airline die Schuld an der Annullierung trägt. Diese kann sich nur über außergewöhnliche Umstände von der Zahlungspflicht befreien (s.o.).

WEITERES:

Jedenfalls bin ich der Überzeugung, dass Sie allerdings noch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9 der Verordnung besitzen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 

Insofern könnten Sie meiner Meinung nach die Kosten für das Hotel und die übrigen Kosten für die Verpflegung etc. von der jeweiligen Airline zurück verlangen. 

Ich hoffe Ich konnte Ihnen etwas helfen. Allerdings handelt es sich wohl um eine sehr komplexe und vor allem auch ärgerliche Angelegenheit, weshalb ein(e) Fachanwalt/ -anwältin ein guter Ansprechpartner in einer solchen Situation sein könnte. Ebenso ist es in solchen Situationen von Vorteil, sich so viele Informationen wie möglich zu holen; dabei ist diese Forum natürlich eine gute Wissensquelle mit zahlreichen ähnlichen Beiträgen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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