Hallo Rolf,
du wolltest mit Eurowings von Düsseldorf nach Nürnberg fliegen. Dabei musste der bereits begonnene Start jedoch abgebrochen werden. Dies geschah aufgrund einer blinkenden Warnleuchte, die das Starten aus Sicherheitsgründen verbot.
Daraufhin brach bei dir Flugangst aus, und du wolltest das Flugzeug verlassen. Daraufhin nahmst du das Ersatzangebot von Eurowings, euch mit einer anderen Maschine zu fliegen, nicht an, und bliebst in Düsseldorf.
jetzt fragst du dich, ob dir Ansprüche gegen Eurowings zustehen.
Dies ist dann der Fall, wenn man den ersten Flug als Annulliert ansehen kann.
Von einer Flugannullierung wird immer dann gesprochen, wenn es zu einer Nichtdurchführung eines Fluges kommt, für die zumindest ein Platz reserviert war. Liegt eine Flugannullierung vor, so haben Flugreisende verschiedene Möglichkeiten, die sich vorwiegend aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben.
Im Falle einer Flugannulierung könnte dir ein Anspruch gegen Eurowings auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.
Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Von diesem Anspruch gegen Eurowings auf Ausgleichsleistung kann sich Eurowings außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ich denke nun, dass es nicht allein ausreicht, dass eine blinkende Warnlampe außergewöhnliche Umstände begründet. Von daher ist der Anspruch meiner Meinung nach auch nicht entfallen.
Gem. Art. 8 der Verordnung stehen Fluggästen im Annullierungsfall auch ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu.
Demnach besteht ein Wahlrecht zwischen der Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum früheren oder zum späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Wenn du also nicht geflogen bist, dann könnte dir durchaus ein Anspruch auf Erstattung der Flugkosten zustehen.
Weitere Informationen zum Thema Annullierung finden Sie auch in diesem Beitrag.
Du solltest aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob du nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen willst.