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Guten Tag am 27.7.19 sollte unserer EW Flug 9064 von Düsseldorf nach Nürnberg um 15:35 Uhr starten. Bei tropischen Temperaturen von fast 40 Grad verzögerte sich der Abflug anfangs um ca. 45 min. Der Buszubringer zur Maschine war die erste Torture da die Klimaanlage im Bus gegen die hohen Temperaturen nicht ankam. Mit gut 45 Minuten Verspätung rollten wir mit der Maschine zur Startbahn und die Propellermaschine hatte die Starterlaubnis. Die Propeller heulten auf und es ging los. Nach wenigen Sekunden musste der bereits begonnene Start abgebrochen werden und wir rollten wieder abseits der Startbahn. Dort kamen wir zum stehen und der Pilot unterrichtete uns, dass er den Start wie wir alle bemerkt hatten abbrechen musste. Grund war eine beim Start aufblinkende Warnleuchte die ihm den Start aus Sicherheitsgründen verbot. Das Antiblockiersystem war defekt. Durch diesen Fehlstart wurde mir übel und die    latente Flugangst brach aus. Ich wollte nur noch schnell die Maschine verlassen.  Dies war aber aufgrund der abgelegenen Parkposition nicht möglich und die Techniker kamen an Bord und checkten das defekte System. Schnell war klar, dass eine Reparatur des defekten Systems nicht möglich war und wir auf ein anderes Flugzeug ausweichen müssen. Aufgrund des Fehlstarts war für mich eine Fortführung der Reise nicht möglich und ich unterrichtete des Personal, dass ich die Reise aufgrund des Fehlstarts nicht Fortsetzen kann, weil hierdurch die Flugangst wieder ausbrach. Nach längerem warten im defekten Flugzeug ca. 30 Minuten. kam der Bus vorgefahren und wir könnten das defekte Flugzeug verlassen. Mit dem Bus wurden wir über das Rollfeld direkt ohne wieder ins Flughafengebäude zu gelangen zum Ersatzflieger gefahren. Erneut waren die Temperaturen im Bus unerträglich und kaum am Ersatzflieger angekommen musste ich mich übergeben. Für mich war klar, dass mir aufgrund des Fehlstarts eine Weiterreise unmöglich war. 3 Personen von den ca. 75 Passagieren nahmen das Ersatzangebot von EW nicht an und bleiben in Düsseldorf. Laut dem Airport Nürnberg landete die Ersatzmaschine statt um 16:35 Uhr erst um 19:14 Uhr, d.h. die 3 stündige Verspätung wurde knapp verfehlt. Habe ich trotzdem Erfolgsaussichten auf Erstattung des Tickets oder zumindest teilweise? Der Rückflug von Nürnberg wäre am 28.7.19 gewesen. Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo Rolf,

du wolltest mit Eurowings von Düsseldorf nach Nürnberg fliegen. Dabei musste der bereits begonnene Start jedoch abgebrochen werden. Dies geschah aufgrund einer blinkenden Warnleuchte, die das Starten aus Sicherheitsgründen verbot. 

Daraufhin brach bei dir Flugangst aus, und du wolltest das Flugzeug verlassen. Daraufhin nahmst du das Ersatzangebot von Eurowings, euch mit einer anderen Maschine zu fliegen, nicht an, und bliebst in Düsseldorf.

jetzt fragst du dich, ob dir Ansprüche gegen Eurowings zustehen.

Dies ist dann der Fall, wenn man den ersten Flug als Annulliert ansehen kann. 

Von einer Flugannullierung wird immer dann gesprochen, wenn es zu einer Nichtdurchführung eines Fluges kommt, für die zumindest ein Platz reserviert war. Liegt eine Flugannullierung vor, so haben Flugreisende verschiedene Möglichkeiten, die sich vorwiegend aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben.

Im Falle einer Flugannulierung könnte dir ein Anspruch gegen Eurowings auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch gegen Eurowings auf Ausgleichsleistung kann sich Eurowings außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ich denke nun, dass es nicht allein ausreicht, dass eine blinkende Warnlampe außergewöhnliche Umstände begründet. Von daher ist der Anspruch meiner Meinung nach auch nicht entfallen.

Gem. Art. 8 der Verordnung  stehen Fluggästen im Annullierungsfall auch ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu. 

Demnach besteht ein Wahlrecht zwischen der Rückerstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum früheren oder zum späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Wenn du also nicht geflogen bist, dann könnte dir durchaus ein Anspruch auf Erstattung der Flugkosten zustehen. 

Weitere Informationen zum Thema Annullierung finden Sie auch in diesem Beitrag. 

Du solltest aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob du nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen willst.

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