Sie haben ihren Flug verpasst, weil das Gate, an welchem sie anstanden, sich als falsch erwies. In Mexico City wurde das richtige Gate nie angezeigt, sie erfuhren erst zu spät, an welchem Gate sie sich hätten einfinden sollen.
Nun fragen sie sich, welche Ansprüche ihnen zustehen.
Bei Problemen, die hinsichtlich einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung bei Flügen auftreten, ist man geneigt, einen Blick in die europäische Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004 zu werfen.
Ihr Fall erinnert mich an einen Sachverhalt, der so ähnlich schon einmal aufgetreten ist.
In diesem wurde ebenfalls im Rahmen einer Pauschalreise ein Flug vorverlegt, was die Reisenden auch erst am Flughafen erfahren haben. Diese Verklagten das Reisebüro daraufhin auf Schadensersatz. Das Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az.: 316 C 151/09) urteilte und gab den Klägern Recht, da das Reisebüro bei Kenntnis der geänderten Reisezeiten über die Verschiebung zu informieren haben, da ansonsten eine Pflichtverletzung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt. Zudem hat das Reisebüro die Beweislast dafür zu tragen, dass die Reisenden auch tatsächlich informiert werden. Allerdings sah man trotzdem eine Mitschuld der Reisenden dahingehend, dass sie sich selbst kurz vor Antritt eines Fluges informieren, wenn dieser vor Monaten gebucht wurde. Insofern wurde vom insgesamt entstandenen Schaden eine gewisse Summe abgezogen, da insoweit eine Fahrlässigkeit der Reisenden angesehen wurde.
Meiner Meinung nach liegt der Fall ähnlich hier, jedoch liegt das Verschulden, wenn sie nur den Flug gebucht haben, bei der Airline.
Da sie sich ja am ursprünglich angezeigten Gate eingefunden haben, ist ihnen nichts vorzuwerfen.
In Artikel 4 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung heißt es:
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Aus Artikel 7 ergibt sich:
Art. 7 Ausgleichsanspruch.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Somit stehen ihnen je nach der Entfernung der Reiseziele mindestens 250 Euro zu.
Bezüglich der Hotelkosten ist ein anderer Artikel der Verordnung einschlägig.
Nach Artikel 8 haben sie, einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, wenn die Airline diese ermöglichen kann, anbietet und sie diese Möglichkeit annehmen.
Sie mussten eine weitere Nacht in Mexico verbringen.
Dazu Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind. Im Umkehrschluss können sie, denke ich, mit den zugehörigen Quittungen, die Kosten diesbezüglich bei deiner Airline zur Erstattung geltend machen.
So auch das AG Dortmund:
AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingibst)
Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.
Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:
LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.
Dies ist jedoch nur meine persönliche Meinung. Da es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, empfehle ich Ihnen, in jeden Fall einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen.
Sie können sich auch gerne noch folgende Beiträge im Forum durchlesen.
http://flugrechte.eu/12965/flug-verpasst-wegen-falscher-gate-flug-verpasst?show=12965#q12965
http://flugrechte.eu/14033/sicherheitskontrolle-kostenerstattung-sicherheitskontrolle?show=14033#q14033
http://flugrechte.eu/4241/%C3%BCbernahme-von-hotelkosten-bei-flugzeitenverschiebung?show=4241#q4241