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Guten Tag,

wir haben bei KLM einen Flug von Frankfurt über Atlanta (ATL) nach New York (JFK) gebucht (als ein Flug gebucht), durchgeführt wurde der Flug von Delta. Der erste Flug nach Atlanta ist mit 15 Minuten Verspätung angekommen (Zeitplan s. unten).

Den zweiten Flug haben wir dann auf Grund von 4 Stunden Wartezeit bei der Passkotrolle in Atlanta verpasst. Die Flughafenmitarbeiter haben deutlich gemacht, dass niemand schneller durch die Passkontrolle durchkommt. Diese haben die Schuld auf Delta geschoben, da drei große Flugzeuge gleichzeitig an der Passkontrolle angekommen sind.

Nach der Passkontrolle war unser Flug schon lange weg und Delta war nicht in der Lage uns einen Alternativflug anzubieten, erst wollten sie uns über Detroit nach New York schicken (mit 24 h Verspätung). Dann haben sie uns zwei mal auf Standby bei anderen Flügen gebucht, wo wir wiederum nicht mitfliegen konnten weil kein Platz da war. Nachdem wir lange diskutiert haben und den Manager dazugeholt haben, hat Delta uns widerwillig einen Flug für den nächsten Tag 6 Uhr und ein Hotelzimmer gegeben.

Wir waren körperlich am Ende und hatten nicht damit gerechnet so unfreundlich behandelt zu werden. Wir wären euch sehr dankbar wenn ihr den Fall auf Schadensersatz prüfen könntet.

Hier die zeitliche Übersicht:

Geplanter Flug

FRA (21.08 - 11:35) --> ATL (21.08 - 15:40)

ATL (21.08 - 17:35) --> JFK (21.08 - 20:07)

Tatsächlicher Ablauf

FRA (21.08 - 11:35) --> ATL (21.08 - 15:55 - 15 min Verspätung)

15:55 - 21:00 Passkontrolle am Flughafen Atlanta

Flug 1 Warteliste: ATL (21.08 - 21:25) --> JFK (keinen Platz mehr bekommen)

Flug 2 Warteliste: ATL (21.08 - 21:30) -->NYC LAGUARDIA (keinen Platz mehr bekommen)

Flug 3: ATL (22.08 -6:00) --> NYC LAGUARDIA (Ankunft 8:15)

Vielen Dank!
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Atlanta nach New York gebucht. Der Flug von Denpasar nach Singapur hatte eine Verspätung von 15 Minuten, außerdem haben die Passkontrollen aufgrund einer Überzahl an Passagieren sehr lange gedauert und Sie haben dadurch Ihren Anschlussflug verpasst. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Frankfurt und New York beträgt 6.204 km. Damit könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR haben. 

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.  

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

Eigentlich ist eine Passkontrolle ein Umstand, den die Fluggesellschaft nicht kontrollieren kann, da diese nicht von deren Personal ausgeführt wird. Allerdings könnte sich hier etwas anderes dadurch ergeben, dass Delta 3 große Flüge gleichzeitig gebucht hat, sodass es zu einer Überzahl an Passagieren kam, die durch die Passkontrolle mussten. Darin läge meines Erachtens ein Organisationsverschulden aufseiten der Fluggesellschaft und könnte durchaus einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen begründen. 

Allerdings ist Ihr Sachverhalt sehr komplex, weshalb es von Vorteil sein könnte, noch einen Rechtsanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen. 

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