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Hallo. Unser Flug von Mallorca noch Berlin wurde für den 10.08.19 3Stunden vor Start gestrichen und auf Nachfrage Flüge am 18.8. bzw 20.8. angeboten .

Unsere Gruppe bestand aus 12 Personen , die mit 2 Autos aus der Region Halle/ Leipzig zum Flughafen Schönefeld gefahren sind .

Die Hälfte der Gruppe ( ohne Autos am BER) ergriff die Möglichkeit erstmal noch Frankfurt zu fliegen , Eine Weiterreise per Zug oder Flug kam in der Nacht nicht mehr zu Stande . Deshalb entschieden wir uns für den Nachtbus  nach Leipzig und dann weiter mit dem Taxi.

Da die Reise aber nicht wie geplant in Berlin endete , gibt es jetzt Probleme bei der Erstattung  der Flüge und des Flixbusses. Wobei ich schon lesen konnte , dass eine andere Art der Beförderung nicht ersetzt wird . Die Flüge mit ca. 2800,00 sind aber kein Pappenstiel. Was kann man da machen?
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo Simone,

so ein kompletter Flugausfall ist ziemlich ärgerlich. Daraufhin habt ihr selbstständig einen Flug gebucht, der euch von Mallorca nach Frankfurt brachte. Da es keinen Anschlussflug gab, musstet ihr den Nachtbus nach Leipzig nehmen. 

Deinen Ausführungen kann ich entnehmen, dass sogar eine Flugannullierung des ursprünglichen FLuges vorlag. 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Dazu könntest du auch folgendes Urteil lesen: EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“).

Was die Entschädigung für die Flugannullierung betrifft, kann ich auf Artikel 5 der FluggastrechteVO verweisen. 

Wenn euer FLug von Mallorca nach Berlin wirklich nur 3 Stunden vor dem Start gestrichen wurde, dann steht euch auch ein Anspruch auf eine Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Entfernung zwischen Start und Ziel, ich bin mir jetzt nicht hundertprozent sicher, aber bei der Strecke Mallorca- Berlin müssten das 250 Euro pro Person sein. 

Auch kommt in deinem geschilderten Fall ein Ausschluss dieser Zahlung nicht in Betracht, da die angebotenen Ersatzflüge erst 8 oder 10 Tage später hätten stattgefunden. 

Was die Kosten für die Ersatztickets betrifft, habe ich folgendes Urteil gefunden, dass dir eventuell weiterhelfen könnte:

Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (bei Interesse am vollständigen Text, kannst du einfach Landgericht Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

(…)

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Somit würden dir auch die Kosten für den Bus und für den Flug zustehen.

Diese Ansprüche kannst du geltend machen, indem du eines der vielen Musterformulare im Internet benutzt, und dieses an deine Fluggesellschaft schickst. Fraglich und abhängig von der jeweiligen Airline ist jedoch, ob diese auch ohne weiteres zahlt. Im Zweifel würde ich immer zu einem Fachanwalt für Reiserecht raten. 

Schau dir doch auch noch einmal diese Posts im Forum an: 

http://www.flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574

http://flugrechte.eu/9463/sch%C3%B6nefeld-annulliert-kostenerstattung-gebuchten-ersatzflug?show=9463#q9463

http://flugrechte.eu/12588/gecancelt-alternative-angebotene-ersatzflug-unzumutbar?show=12588#q12588

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Hallo Simone,

du wurdest von einem Flugausfall betroffen. Daraufhin habt ihr selbstständig einen Flug gebucht, der euch von Mallorca nach Frankfurt brachte. Da es keinen Anschlussflug gab, musstet ihr den Nachtbus nach Leipzig nehmen. 

Euer Flug wurde annulliert. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

In einem solchen Fall richten sich die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. In Artikel 5 heißt es dann:

Art. 5 Annullierung. 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, b

) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Du möchtest nun wissen, ob du einen Ersatz für die Flüge und den Bus verlangen kannst. In diesem Fall ist Artikel 8 der Verordnung einschlägig.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Nach lit b) hast du einen Anspruch darauf, unter vergleichbaren bedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt befördert zu werden. Da dies nicht ging, hast du dir selbst eine Alternative suchen müssen. Auf der Grundlage dieses Artikels hast du auch einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten.  

Da das Durchsetzen der Ansprüche sich jedoch als schwierig erweisen kann, würde ich Im Zweifel  immer zu einem Fachanwalt für Reiserecht raten. 

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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