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Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe einen Flug mit EasyJet von Berlin Tegel nach Paphos / Zypern gebucht und bin davon ausgegangen, mit EasyJet auch zu fliegen. Entsprechend war ich ziemlich verwundert, dass der Flughafenbus vor einer Maschine ohne Aufschrift hielt. Im Flugzeug stellte sich heraus, dass der Flug im Auftrag von EasyJet durch Smartlynx durchgeführt wird. Es gab vorab keinerlei Informationen diesbezüglich.

Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit, eine Entschädigung von EasyJet zu verlangen?

Vorab vielen Dank für die Information

Mit freundlichen Grüßen

C. Wolff
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug bei EasyJet gebucht, der in Berlin starten, und in Paphos auf Zypern landen sollte.

Sie haben gedacht, der Flug wurde von EasyJet ausgeführt, dabei wurde er von Smartlynx ausgeführt.

Sie wurden auch nicht vorher von einer Änderung der Fluggesellschaft informiert.

So wie ich ihre Informationen aufnehme, kann es sich vorliegend um ein Beispiel für ein sogenanntes Code-Sharing- Verfahren handeln. 

"Code-Sharing-Flüge sind die am häufigsten anzutreffende Form der Koorperation verschiedener Luftfahrtunternehmen. Codesharing (auch Code-Sharing) ist ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Flug teilen. Dabei führt eine Fluggesellschaft den Flug aus, die andere tritt als Vertriebspartner auf und verkauft Flugscheine für diesen Flug im eigenen Namen. Der Begriff „Code“ bezieht sich auf die Kennzeichnung des Fluges, die man auf dem Flugplan finden kann und welche aus einem IATA-Zeichen und einer Flugnummer besteht."

So wie ich das sehe, haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung, weil ihnen ja kein Schaden entstanden ist.

Sie können erst dann Ansprüche gegen EasyJet geltend machen, wenn der Flug annulliert oder verspätet wurde. 

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit EasyJet von Berlin Tegel nach Paphos / Zypern gebucht. Nun wurde dieser Flug jedoch von Smartlynx durchgeführt.

Sie fragen nun nach der Möglichkeit einer Entschädigung, da Sie sich bewusst für EasyJet entschieden haben. 

In Ihrem Fall könnte ein Fall des Code-Sharing vorgelegen haben. Nun erstmal zu den Begrifflichkeit: 

Codesharing 

Codesharing ist ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Flug teilen. Dabei führt eine Fluggesellschaft den Flug aus, die andere tritt als Vertriebspartner auf und verkauft Flugscheine für diesen Flug im eigenen Namen.

In Europa ist das Code-Sharing grundsätzlich allen Luftfahrtunternehmen erlaubt.

Falls also ein Fall des Code-Sharing vorliegt, denke ich, dass es zulässig ist, dass der Flug bei EasyJet gebucht wurde, aber mit Smartlynx durchgeführt wird. 

Denn das wird bereits bei der Buchung angezeigt. Denn grundsätzlich kann man bereits bei der Buchung erkennen, um welche ausführende Fluggesellschaft es sich genau handelt. Zum einen wird bereits bei der Buchung auf die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft hingewiesen, zum Beispiel durch Kennzeichnung des Fluges durch den Zusatz operated by. Zum anderen kann man an der Flugnummer einfach erkennen, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. Die ersten zwei Buchstaben sind das IATA-Zeichen der Fluggesellschaft.

Vom Code-Sharing zu unterscheiden sind Fälle, bei denen ein Luftfahrtunternehmen ein anderes damit beauftragt hatte, an dessen Stelle einen Flug durchzuführen. In diesem Fall kann dann auch ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, da die Fluggesellschaft im Normalfall dazu verpflichtet ist, den Flug selbst durchzuführen. Das Unternehmen kann sich dann auch nicht auf ein angebliches Code-Sharing berufen, wenn lediglich eine Beauftragung eines anderen Unternehmens vorliegt.

Falls also kein Codesharing vorliegt, ist eine Änderung der Fluggesellschaft also grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt: 

LG Köln, Urt. v. 15.03.2016, Az: 9 S 59/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 59/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Airline ist im Normalfall nicht dazu berechtigt ihren Flug durch eine andere Airline durchführen zu lassen.

Eine Airline kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, einen Flug durch eine andere Airline durchführen lassen, wenn sie die Umstände, die dazu führen können, dem Kunden gegenüber festgelegt hat.

Die entscheidende Frage ist meines Erachtens also, ob in Ihrem Fall ein Fall es Codesharings vorlag oder nicht. Falls Codesharing vorlag, denke ich, dass die Durchführung des Fluges durch Smartlynx in Ordnung ist. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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