Hallo Matthias,
(1) Reisemangel
In der Änderung der Abflugzeit, insbesondere so kurzfristig vor dem Abflug, ist unstreitig ein Reisemangel zu sehen. Reiseveranstalter dürfen Flugzeiten nicht ohne Weiteres ändern (BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13).
Sofern Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist auch primär der Reiseveranstalter für Probleme bzw. Änderungen am Flug zuständig.
(2) Abhilfe
Was Sie gemacht haben, nennt man Selbstabhilfe nach § 651i Abs. 3 II BGB. Da ein Reisemangel vorlag, waren Sie berechtigt, nach § 651i Abs. 3 I BGB, vom Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen. Wenn die Reisegesellschaft keine schaffen kann, waren Sie ferner auch berechtigt, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Selbstabhilfe und Forderung nach Aufwendungsersatz ist eine gängige Vorgehensweise bei Pauschalreisen, wenn der Reiseveranstalter den Mangel nicht beseitigen kann oder will.
Damit Sie jedoch die Kosten für den Ersatzflug zurückverlangen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen mussten Sie zuerst dem Reiseveranstalter die Möglichkeit eingeräumt haben, Abhilfe zu schaffen, also den Mangel zu beseitigen (AG Duisburg, Urt. v. 06.06.2007, Az: 70 C 2886/06). Soweit ich beurteilen kann, haben Sie dies auch erfüllt.
Wenn man als Reisender selbst Abhilfe schafft, zum Beispiel ein neues Hotel bucht, muss die neue Reiseleistung bezüglich des Wertes der ursprünglichen Leistung in etwa entsprechen. Das heißt Sie durften natürlich kein Privatjet buchen, vor Allem wenn noch andere Alternativen gegeben waren (AG Leipzig, Urt. v. 03.07.2008, Az: 15 O 356/07).
Der Reiseveranstalter könnte ferner schadensersatzpflichtig sein, auch wenn er die Flugzeitenverlegung nicht zu vertreten hat.
Weiterhin mussten Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gewährt haben. Das kann ich anhand Ihrer Beschreibung nicht beurteilen. Ob die Frist angemessen ist, bemisst sich an der Dringlichkeit der Sache. Zum Beispiel, im Falle einer Hotelüberbuchung ist die Frist von einem Tag angemessen, in dem der Reiseveranstalter ein neues Hotel oder anderweitige Unterbringung organisieren soll (AG Duisburg, Urt. v. 25.01.2007, Az: 49 C 5022/06). Bei einer Flugänderung, die zwei Wochen vor dem Abflug mitgeteilt wird, ist eine längere Frist denkbar. Es ist nicht notwendig, eine Frist zu setzen oder weiterhin auf der Abhilfe zu bestehen, wenn der Reiseveranstalter keine anderen Alternativen anbieten kann oder will.
Im Übrigen könnten Sie Ihre Schadensersatzansprüche verlieren, wenn der Reiseveranstalter Ihnen einen gleichwertigen Flug angeboten haben, Sie ihn aber ohne Grund abgelehnt haben (AG Duisburg, Urt. v. 13.03.2003, Az: 53 C 4091/02).
(3) Ansprüche gegenüber Fluggesellschaft
Wie bereits erläutert, richten sich Ihre Ansprüche primär gegen Ihren Reiseveranstalter, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Sie könnten aber auch einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Flug von der Fluggesellschaft haben. Es ist grundsätzlich möglich, neben den Ansprüchen aus dem Reisevertrag auch Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geltend zu machen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 261/2004 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 261/2004 muss die Fluggesellschaft Ihnen beim Ausfall Ihres Fluges eine adäquate Ersatzbeförderung anbieten. Andernfalls sind Sie berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzflug eigenhändig zu buchen und die Erstattung der Kosten hierfür von der Fluggesellschaft verlangen (LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16).
(4) Ihre Vorgehensweise
Sie können aufgrund der von mir beschriebenen Umstände eine Erstattung der Ersatzflugkosten von Ihrer Reisegesellschaft verlangen. Wenn sie sich weigert, steht es Ihnen zu, einen Anwalt für Reiserecht aufzusuchen und Ihre Ansprüche mit dessen Hilfe durchzusetzen.