Sie haben einen Flug wahrgenommen, bei dem Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
Da Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
Fraglich ist, ob ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2011, Az: 32 C 1923/11 (72) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 1923/11 (72) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Flugreisender musste wegen eines technischen Defekts an der Maschine seines Anschlussfluges 26 Stunden Verspätung hinnehmen. Er erhielt 600 Euro, denn technische Defekte sind im Luftverkehr keine ungewöhnlichen Ereignisse.
KG Berlin, Urt. v. 30.04.2009, Az: 8 U 15/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 8 U 15/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Fluggesellschaft wurde auf Schadensersatz verklagt, weil die Reise durch einen technischen Defekt am Flugzeug nicht pünktlich stattfinden konnte.
Das KG in Berlin hat den Klägern eine Schadensersatzauszahlung zugesprochen und entschied, dass ein technischer Defekt am Flugzeug keine höhere Gewalt darstellt und somit vermeidbar ist.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, Az: 3 C 821/06 (31) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 821/06 (31) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein technischer Defekt am Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein technischer Defekt in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand ist. Sie haben meines Erachtens daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.