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Am Sonntag bin ich von Stuttgart über Paris und New York nach san Juan Puerto Rico geflogen. In New York hatte man mir bereits mitgeteilt mein Koffer ist im falschen Flieger und verspätet sich, ich solle in San Juan eine Beschwerde einreichen. Nachts in San Juan angekommen wurde diese auch angelegt und man sagte er würde mit der Airline Coppa morgen kommen, es würde uns jemand anrufen, der Koffer sei in Panama gelandet. Ich warte jetzt seit einer Woche auf meinen Koffer  Wenn wir anrufen oder am Flughafen vorbei gehen heißt es wir sollen warten und ich solle mir hier Klamotten kaufen die Airline würde das erstattet. Ich bin mittlerweile echt genervt. Ich habe ja nicht nur Klamotten im Koffer sondern auch Cremes, Yoga Matte, Föhn, Gesichtsbürsten etc die einzeln schon nicht gerade günstig waren. Außerdem auch Medikamente (nicht lebensnotwendig daher nicht im Handgepäck) sowie auch andere Nahrungsergänzungsmittel die ich täglich einnehme. Was erstattet denn die Airline tatsächlich? Die Feiertage kommen und ich fühle mich miserabel. Wie lange darf denn das dauern einen angeblich nicht verlorenen Koffer zum Besitzer zurückzubringen? Was habe ich denn sonst noch für rechte? Gibt es denn sonst noch einen Schadensersatz? Wie gesagt die Feiertage kommen, ich besuche hier meine Familien und komme an meinen Koffer nicht ran.

Fluglinie ist AirFrance, Beschwerde ist bei Delta eingegangen da der Flug von New York über delta ging.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Vorliegend buchten Sie einen Flug von Stuttgart über Paris und New York nach San Juan.

Leider gelang der Koffer in den falschen Flieger, so dass er in Panama landete. 

Ich verweise Sie daher auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Dieses entschied schließlich für einen vergleichbaren Fall, dass die Airline dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, welcher durch die Mehrkosten entstand. Dies gilt für Produkte, welche Sie tatsächlich in Ihrem Alltag benötigen. Daher sollten Sie die konkreten Quittungen aufbewahren.

Zudem verweise ich auf Art. 19 des Montrealen Übereinkommens. Hier heißt es schließlich, dass die Airline für das verspätete Eintreffen des Gepäcks, dann haftet, wenn diese nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine solche Situation -wie die vorliegende- zu vermeiden. Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Koffer in Panama landete, gehe ich davon aus, dass die Airline gerade nicht die entsprechenden erfoderlichen Maßnahmen traf. Daher würde ich Ihnen dringend raten, sich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie schnellstmöglich entschädigt werden können.

LG

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az. : 16 U 66/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Sie sind also dazu berechtigt, sich die durch die Gepäckverspätung notwendig gewordenen Gegenstände nachzukaufen. Hierbei ist natürlich immer nicht ganz einfach zu definieren, was genau angemessen bedeutet. Sie können meines Erachtens aber zumindest die notwendige Kleidung und Hygieneartikel erwerben. 

Für einen genaueren Rechtsrat könnte es jedoch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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